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Keine Akteneinsicht für den potenziellen Erben
iFamZ 2016/67
Nur der eingeantwortete Erbe – nicht aber ein bloß potenzieller Erbe – hat nach dem Tod der betroffenen Person ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft. Dies gilt auch bei der Überlassung des überschuldeten Nachlasses an Zahlungs statt, weil es dem potenziellen Erben freisteht, Rekurs gegen den Beschluss zu erheben und gleichzeitig eine Erbantrittserklärung abzugeben.