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Haftung des Schädigers für die Sachwalterentschädigung
iFamZ 2016/66
Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Dies gilt auch für die vom Pflegschaftsgericht zugesprochene Entschädigung eines Sachwalters, welcher aufgrund der erlittenen Verletzungen des Geschädigten bestellt werden musste.
Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War – wie im Außerstreitverfahren – keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2008 schwer verletzt und bedarf deswegen seither der Hilfe eines Sachwalters. Der beklagte Haftpflichtversicherer hat die Haftung für sämtliche Ansprüche aus dem Unfall anerkannt. Die Tochter der K...