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Das Anhörungsrecht der Kinder des Annehmenden ist auf die Wahrung ihrer Interessen beschränkt
iFamZ 2016/61
Erbrechtliche Auswirkungen der Annahme an Kindesstatt, nämlich eine entsprechende Schmälerung der Erb- bzw Pflichtteilsquote, bilden keine beachtlichen Anliegen gegen die Bewilligung einer Adoption.
Die mittlerweile verstorbene Wahlmutter verfolgte mit der Adoption die Absicht, die Person, die sich am besten um sie kümmerte, zu belohnen, um das zwischen der Wahlmutter und Wahltochter bestehende Beistandsverhältnis aufgrund der zur Wahltochter empfundenen Nähe und Dankbarkeit für die Betreuung rechtlich dem Eltern Kind Verhältnis gleichzustellen. Dass sie damit auch erreichen wollte, ihren Adoptivsohn zu enterben, wurde nicht als überwiegende oder ausschließliche Schädigungsabsicht (§ 1295 Abs 2 ABGB) beurteilt. Infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 194 ABGB wurde die Adoption bewilligt und der ao Revisionsrekurs des Adoptivsohnes zurückgewiesen.
(…) 3. Den leiblichen Kindern des Annehmenden, denen der Revisionsrekurswerber als Wahlkind gleichgestellt ist, steht nach stRsp keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligungsstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt zu (RIS Justiz RS0006922; zuletzt 7 Ob 206/06d; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 2 Rz 94)....