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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 07.08.2012, RV/0321-G/11

Keine Vorsteuererstattung für PKW-Kosten, Katalogleistungen und Aufwendungen für die Lebensführung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0321-G/11-RS1
wie RV/0073-G/10-RS1
Ob Vorsteuern im Erstattungsverfahren überhaupt (z.B. für PKW-Kosten) erstattungsfähig sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 (vgl. ). Keinesfalls ist nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates des Antragstellers vorzugehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Bw., vertreten durch Kanzlei RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 01-12/2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. Nr. II 222/2009 für den Zeitraum 01-12/1999 erfolgt mit € 342,51.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben im Vergleich zur Berufungsvorentscheidung ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Unternehmerin mit Sitz in Deutschland, die für das Jahr 2009 in elektronischer Form die Erstattung der auf Österreich entfallenden Vorsteuer beantragte. Der Antrag wurde offensichtlich in zwei Teilanträge aufgeteilt und übermittelt.

Der erste Antrag (idHv € 3.143,16) wurde am an das Finanzamt Graz-Stadt übermittelt und teilweise abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit PKW-Kosten in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nicht gewährt werden könnten. Ebenso seien Umsatzsteuerbeträge iZm Leistungen, die nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterlägen, nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie aufgrund der Rechnungslegung geschuldet werden. Diese Leistung sei in einem anderen Staat steuerbar. Die Rechnung könne jedoch vom Rechnungsaussteller berichtigt werden. In Österreich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien u.a. auch Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen der privaten Lebensführung, Repräsentationsaufwendungen) iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 seien. Weiters wurde auf einzelne Rechnungen verwiesen, die nicht den Formalerfordernissen für Rechnungen entsprächen und bei denen die im Erstattungsantrag angegebene Steuerbemessungsgrundlage und/oder der im Erstattungsantrag angegebene Mehrwertsteuerbetrag nicht mit der Rechnung übereinstimmten. Eine Auflistung der Rechnungen für welche aufgrund der Geschäftstätigkeit kein Anspruch auf Vorsteuererstattung bestehe, erfolgte ebenfalls. Ein Betrag idHv. € 183,27 wurde mit Bescheid vom erstattet. Mit langte der zweite Teil des Erstattungsantrages für 1-12/2010 elektronisch ein idHv. € 1.646,25 (dieser wurde am im Ansässigkeitsstaat eingereicht). Mit wurde Berufung gegen die teilweise Abweisung, den Erstbescheid vom , erhoben. Seitens der Bw. wurde ausgeführt, dass die Begründung des Bescheides nicht nachvollziehbar sei. Falls diese nach der Rechtsprechung korrekt sein sollte, sei sie EU-widrig. Die Bw. habe in Österreich Umsatzsteuer bezahlt, nachdem sie sich geschäftlich in Österreich aufgehalten habe und entsprechende Umsätze tätigte. Dass die Umsätze in Österreich nicht umsatzsteuerpflichtig seien, liege an den entsprechenden EU-Regelungen. Bestelle man in Österreich einen Tankvorgang, so erbringe der österreichische Unternehmer in Österreich eine entsprechende Leistung, welch auch der österreichischen Mehrwertsteuer unterliege. Der Unternehmer, der die Tankleistung erbringe, könne nicht prüfen, ob und wofür die Bw. die Tankleistung benutze. Österreichische Umsatzsteuer müsse ausgewiesen werden. Das entsprechende Vorgehen, dass, sofern die Leistungen in Österreich nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sodann auch keine Vorsteueransprüche bestünden, widerspreche ganz dramatisch den EU-Richtlinien. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Bescheid entsprechend abgeändert werde. Sollte darüber hinaus mitgeteilt werden, dass Rechnungen nicht den Formerfordernissen entsprächen, so dürfe um konkrete Mitteilung gebeten werden, welche Formmängel vorlägen. Ohne konkrete Hinweise bestehe keine Möglichkeit der Reaktion. Dem rechtlichen Gehör entsprechend bedürfe es einer konkreten Einzelfallbegründung.

Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung und berücksichtigte dabei auch die mit dem zweiten Teil beantragten Vorsteuerbeträge und gewährte einen zusätzlichen Vorsteuerbetrag idHv. € 274,42. Begründend wurde wiederum auf die nicht zu erstattende Umsatzsteuer aus Katalogleistungen an ausländische Unternehmer verwiesen, sowie auf die nicht bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit PKW-Aufwendungen und die nicht abzugsfähigen Privataufwendungen gem. § 20 EStG 1988.

Dagegen brachte die Bw. ein als Berufung bezeichnetes Schreiben vom ein, das als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) zu werten war und führte aus: Die entsprechende Begründung widerspreche dem maßgeblichen EU-Recht. Es wäre eine Benachteiligung von nicht in Österreich angesiedelten EU-Unternehmern, sofern die entsprechenden Vorsteuern iZm Kosten, welche für die Ausübung von steuerpflichtigen Umsätzen in Österreich anfielen, nicht geltend gemacht werden könnten. Es werde daher um Überprüfung der Entscheidung unter Berücksichtigung der maßgeblichen EU-Normen ersucht.

Der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete an die Vertretung der Bw. folgenden Vorhalt: "Es wird um Vorlage sämtlicher Originalbelege bis spätestens an unten stehende Adresse gebeten, für welche die Vorsteuer insgesamt für das Jahr 2009 beantragt wird (also auch die Belege, für welche die Vorsteuer bereits in der ersten Instanz gewährt worden ist). Bitte beachten Sie, dass Vorsteuern für privat veranlasste Aufwendungen (Möbel, Blumen etc.), Repräsentationskosten, Geschenke etc. nicht gewährt werden können (hier ist es u.a. unerlässlich, eine genaue Darstellung der betrieblichen Veranlassung der Ausgaben darzulegen). Ebenso ist nach § 12 Abs. 2 Z 2b UStG 1994 der Vorsteuerabzug iZm PKW-Kosten ausgeschlossen. Daher bitte auch um die Vorlage der Fahrzeugpapiere in Kopie (Zulassungsschein, genaue Typenbezeichnung) für das/die berufungsgegenständliche/n Fahrzeug/e. Die österreichische Regelung ist auch als EU-konform bestätigt: Gemäß Art. 17 Abs. 6, zweiter Unterabsatz, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, im Folgenden: Richtlinie (entspricht Artikel 176 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom , RL 2006/112/EG), können die Mitgliedstaaten alle (Vorsteuer)Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Die Richtlinie ist mit dem Beitritt Österreichs zur EU am in Kraft getreten.Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie sieht die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vor, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden sind. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hatten (vgl. Metropol Treuhand WirtschaftstreuhandgmbH und Michael Stadler, C-409/99, CELEX-Nr. 61999J0409; 99/14/0336 ). Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 übernommen, ist also nach der Richtlinie als zulässiger innerstaatlicher Ausschlusstatbestand vom Vorsteuerabzug zu werten. Bitte beachten Sie, dass der UFS als zweite Instanz auch den Erstbescheid verbösern kann und zu Unrecht gewährte Vorsteuer wieder rückgängig machen kann. Auf die Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen wird daher verwiesen."

Innerhalb der Frist wurde die Rechnungen 1-74 des ersten Teilantrages und die Rechnungen 1-48 des zweiten Teilantrages vorgelegt. Die Rechnungen 49-52 fehlten. Da aber aus der beigelegten Auflistung zu entnehmen war, um welche Lieferungen es sich handelte, konnte auf eine nochmalige Anforderung verzichtet werden. Fahrzeugpapiere wurden nicht vorgelegt. Aus den beigelegten Rechnungen ließ sich entnehmen, dass es sich um zwei PKW der Marke BMW (BMW 118d und um einen SUV, BMW X5) handelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 222/2009, lautet: Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994), ausgeführt hat; 4. weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung des § 25a UStG 1994 oder in einem anderen Mitgliedstaat von der Regelung der Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG Gebrauch gemacht hat.

Welche Vorsteuern im Einzelfall abziehbar sind (z.B. für PKW-Aufwand), richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des österreichischen Rechts (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 21, Tz 59; ), ist also unabhängig von der Rechtslage im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers zu beurteilen.

§12 UStG 1994 in der entscheidungswesentlichen Fassung lautet: (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ... ... ... (2) Z 2: Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab erlassen werden (vgl. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002).

§ 20 EStG 1988 lautet: § 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten. c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind. d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen. 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ... ... ...

Die Bw. hat anlässlich der elektronischen Antragstellungen erklärt, innerhalb des Vergütungszeitraumes in Österreich weder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden - und in Ermangelung eines solchen Sitzes oder fester Niederlassung - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt zu haben. Dieser Erklärung wird in dieser Entscheidung gefolgt und die Wohnung in VS / K nicht als Betriebsstätte gewertet. Sollten weitergehende finanzbehördliche Ermittlungen als notwendig erachtet werden und zu einem anderen Ergebnis führen, müsste nicht nur die umsatzsteuerliche Beurteilung insgesamt, sondern vermutlich wohl auch eine entsprechende Korrektur der Gewinnzurechnung an eine allfällige österreichische Betriebsstätte erfolgen.

Zu den beantragten Vorsteuerbeträgen im Einzelnen:

1. Zu sämtlichen Belegen iZm PKW-Kosten ist auf die eindeutige Rechtslage in Österreich zu verweisen, wonach hier ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994.

Dabei ist es völlig unerheblich, zu welchem betrieblichen Zweck, in welchem Ausmaß und ob der betreffende PKW zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder steuerfreien Umsätzen eingesetzt wird (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 182).

Ein PKW ist nach § 2 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1967 idgF) ein Kraftwagen, der nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist.

Der österreichische Gesetzgeber hat abseits der taxativ (abschließend und nicht nur beispielsweise aufgezählten) normierten Ausnahmen aufgrund des Verwendungszweckes (für Fahrschulkraftfahrzeuge etc., siehe oben) keine Möglichkeit für den Vorsteuerabzug von Kosten für Kraftfahrzeuge, in der Art wie sie aus den Rechnungen an die Bw. hervorgehen (PKWs der Marken BMW 118 und BMW X5), eingeräumt. Es handelt sich bei diesen Fahrzeugen auch nicht um einen Kleinlastkraftwagen (Van) oder Kleinbus iSd Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002.

Auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen lässt sich für die Bw. nichts gewinnen.

Gemäß Art. 17 Abs. 6, zweiter Unterabsatz, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, im Folgenden: Richtlinie (entspricht Artikel 176 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom , RL 2006/112/EG), können die Mitgliedstaaten alle (Vorsteuer)Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Die Richtlinie ist mit dem Beitritt Österreichs zur EU am in Kraft getreten.

Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie sieht die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vor, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden sind. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hatten (vgl. Metropol Treuhand WirtschaftstreuhandgmbH und Michael Stadler, C-409/99, CELEX-Nr. 61999J0409; ).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 übernommen, ist also nach der Richtlinie als zulässiger innerstaatlicher Ausschlusstatbestand vom Vorsteuerabzug zu werten. Die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzugs für Personenkraftwagen steht mit der Rechtslage auch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten im Einklang (). Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis werden SUVs wie der BMW X5 nicht als vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge gewertet (vgl. ; -G/07), u.a. weil dieses Fahrzeug kein kastenwagenförmiges Äußeres aufweist.

Da auch inländische Unternehmer keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für PKWs haben (bzw. nur im Rahmen des § 12), kann die Bw. durch die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung nicht diskriminiert werden. Festzustellen ist weiters, dass die Bw. trotz Aufforderung außer den Rechnungen keinerlei Unterlagen zu den Fahrzeugen vorgelegt hat, womit nicht einmal erwiesen ist, dass diese PKW auf die Bw. zugelassen sind und in deren betrieblicher Verwendung stehen. Auf die Rechnung Nr.9 vom ist in diesem Zusammenhang zu verweisen, welche zuerst auf den Gatten der Bw. (mit Wohnsitz in Kitzbühel) ausgestellt war, und dann auf die Bw. umgeschrieben wurde (= Rechnung Nr. 10). Trotz Umschreibung wurden aber beide Rechnungen zum Vorsteuerabzug eingereicht.

Betroffene Rechnungen: 5, 6, 7, 8, 9, 10, 16, 27, 29, 30, 34, 35, 36, 38, 41, 42, 44, 48, 54, 63, 64, 70, 71 (Teil 1) und 2, 6, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 24, 28, 32, 35, 36, 37, 38, 42, 46, 49 (Teil 2).

2. Sämtliche Rechnungen über an die Bw. erbrachte Telekommunikationsleistungen (vorwiegend der Firma A1) berechtigen ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug, wenn diese Leistungen an die Bw. als deutsche Unternehmerin (wie behauptet) erbracht worden sind. (Wenn diese an die Bw. als Endverbraucherin erbracht wurden, steht ohnedies kein Vorsteuerabzug zu). Diese Rechnungen lauten zudem nicht auf die Adresse der Bw. in Deutschland (entgegen § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994) sondern auf deren Adresse in Österreich, woraus folgt, dass die Bw. gegenüber der Rechnungsausstellerin nicht als deutsche Unternehmerin unter ihrer UID-Nummer aufgetreten ist. Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 24/2007 werden die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen (wie die Telekommunikationsdienste, § 3a Abs. 10 Z 13 UStG 1994) dort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt, wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist. Erbringt die Firma A1 also eine Telekommunikationsleistung an eine deutsche Unternehmerin für deren Unternehmen, so ist für diese Leistung der Leistungsort am Empfängerort in Deutschland (und ist nicht in Österreich mit österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren). Demnach würde die österreichische Umsatzsteuer nicht aufgrund der Leistung, sondern allenfalls aufgrund der Inrechnungstellung geschuldet werden. Die Vorsteuererstattung einer solchen Umsatzsteuer ist jedoch ausgeschlossen.

Eine Umsatzsteuer, die der leistende Unternehmer aufgrund der Rechnung, nicht aber aufgrund der Leistung schuldet, kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. "Genius Holding", Slg 4227; ; , 97/14/0107). Der Unternehmer kann sich "die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind" als Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Der Anspruch auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist.

Betroffene Rechnungen: 11, 13, 17, 31, 37, 43 (Teil 1) und 3, 4, 17, 22, 25, 52 (keine Rechnung vorgelegt) (Teil 2).

3. Ein sehr hohes Ausmaß der Rechnungen umfasst Aufwendungen, die in den privaten Lebensbereich von Abgabepflichtigen fallen. Hier hat die erste Instanz bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgenommen sind. Ebenso wurde die Bw. im Vorhalt des UFS darauf aufmerksam gemacht und auf die Unerlässlichkeit der genauen Darstellung für deren betriebliche Verwendung hingewiesen, was unterblieb.

Obwohl die Berufungsbehörde sehr oft mit dem Versuch konfrontiert wird, Privatausgaben über den Betrieb von Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit zu überwälzen, erstaunt im berufungsgegenständlichen Fall die Unverfrorenheit, mit der eindeutig privat veranlasste Ausgaben als betrieblich veranlasste Aufwendungen dargestellt werden, doch. Da werden Vorsteuern für Möbel und Vorhänge für Wohn- Schlaf- Gäste- und Badezimmer für die (Ferien?)Wohnung in VS/K beantragt; Vorsteuer für Malerfarben, Gärtnerstunden, Blumen, Balkonblumen und Spritzmittel, Moltonauflagen, Spannbetten, eine Zeitschaltuhr, einen Akkuschrauber, Spanplatten, einen Plüschwaschbär der Firma Fressnapf und vieles mehr. Notenhefte (als betriebliche Präsente) und eine Privatanzeige betreffend "Aurach: priv. Akkordeonlehrer" im Lokalen Anzeiger finden sich ebenso wie ein TV-Gerät und Kaffeevollautomat samt Reiniger. Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen nicht abzugsfähig (und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt), die für den Haushalt oder die Lebensführung der Steuerpflichtigen getätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Ausgaben zur Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen und für Geschenke (wie Blumen, etc.) und Repräsentationsausgaben.

Betroffene Rechnungen: 15 (Blumen), 19 (Buxbäume), 21 (Gartenarbeiten), 22 (Malerfarben), 23 (Möbel), 24 (Telefon Grundig, Rechnungsadresse ist nicht die der Bw.) 25 (Teppichboden, Spannleintuch), 32 (Entkalker, Reiniger), 50 (Kaffevollautomat), 51 (Blumen), 57 (Plüschwaschär), 58 (Moltonunterlage), 59 (Farbe), 60 (Akkuschrauber), 61 (Farbspray), 62 (Balkonblumen), 65 (Spritzmittel), 73 (Obi-Tacker) (Teil 1), und 1 (Möbel), 5 (Möbel), 21 (Stromrechnung für Privatwohnung, Rechnungsadresse ist überdies nicht die der Bw., § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994), 23 (Privatanzeigen), 26 (Gartenarbeiten), 27 (Garten), 30 (Blumen), 39 (Blumen), 41 (Notenheft), 44 (Obi), 45 (Sony-TV) ), 50 (Möbel), 51 (Christbaum), (Teil 2).

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält ein Abzugsverbot (auch) gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2012, § 20 Rz 11). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich nach der Rechtsprechung ein - auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes () - Aufteilungsverbot: Gemischte Aufwendungen, d.h. Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig (). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden. Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" () trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Für den berufungsgegenständlichen Fall heißt das, selbst wenn ein Teil der angeschafften Wirtschaftsgüter teilweise betrieblich genutzt worden sein sollte, ein Vorsteuerabzug insgesamt nicht zusteht. Wobei auf die fehlende Darlegung der betrieblichen Veranlassung trotz Vorhaltes hinzuweisen ist.

Zudem ist festzuhalten, dass Rechnungen iSd § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthalten müssen. Bloße Sammelbegriffe wie "Möbel" reichen nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 UStG 1994 sprechen zu können (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 68).

4. Die Rechnungen 1, 2, 3 (Teil 1) stammen aus dem Jahr 2008, berechtigen also schon aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug im Jahr 2009, weiters umfassen sie private Aufwendungen wie Christbaum, Adventskranz und Vorhänge, sowie Katalogleistungen nach Punkt 2. (Nr. 3).

5. Gewährt wird die Vorsteuer im Zusammenhang mit als betrieblich erkennbaren Ausgaben: Kopierkosten, Postgebühren, Büromaterial. Ebenso wird die Vorsteuer aus Bewirtungskosten und der Rechnungen 10 und 16 (Teil 2) iZm einer als betrieblich deklarierten Veranstaltung anerkannt, und der Auffassung des Finanzamtes gefolgt, wiewohl auch hier nicht alle Zweifel völlig ausgeräumt sind.

Die Erstattung umfasst die Rechnungen der Nummern 4, 12, 14, 18, 20, 26, 28, 33, 39, 40, 45, 46, 47, 49, 52, 53, 55, 56, 66, 67, 68, 69, 72, 74 (erster Teilantrag idHv. € 198,18) und 7, 8, 9, 10, 16, 29, 31, 33, 34, 40, 43, 47, 48 (zweiter Teilantrag idHv. € 144,33).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
§ 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 10 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Vorsteuererstattung
Erstattungsverfahren
privat veranlasste Aufwendungen
Katalogleistungen
PKW-Kosten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at