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iFamZ 2, April 2016, Seite 87

Titelvorschüsse nach Haftentlassung des Vaters

iFamZ 2016/52

§§ 4 Z 2, 7 Abs 2, 18 UVG

Anstelle des Wieder-in-Geltung-Setzens der früheren Titelvorschüsse nach Haftentlassung des Vaters kann das Kind auch einen „neuen“ Antrag auf Titelvorschüsse stellen.

Nach der Haftentlassung des geldunterhaltspflichtigen Vaters am stellte das Erstgericht die Haftvorschüsse ein und sprach dem Kind aufgrund dessen Antrags Titelvorschüsse für die Zeit von bis zu.

Im Rechtsmittelverfahren stellte sich der Bund auf den Standpunkt, dass die Vorschüsse nur bis zu gewähren gewesen wären.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Vorschüsse für einen vollen fünfjährigen Zeitraum gewährt hatten.

(…) 2. Da das FamRÄG 2009 das Konzept der unterschiedlichen Strukturierung der Vorschussgründe nicht änderte, ist das Wieder-in-Geltung-Setzen der Titelvorschüsse als Einstellung der Haftvorschüsse mit gleichzeitiger unveränderter Wiedergewährung der früheren Vorschüsse zu verstehen (10 Ob 44/14i und 10 Ob 3/15m; zum umgekehrten Fall siehe RIS-Justiz RS0129721). Der Vorteil des Wieder-in-Geltung-Setzens für das Kind liegt darin, dass die Gewährungsvoraussetzungen nicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu überprüfen sind (IA 673/A 24. GP 41).

3. Angesichts der Einstellung der ...

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