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iFamZ 2, April 2016, Seite 82

Eine (dem Kind) aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gewährte Kinderunterstützung ist Eigeneinkommen des Kindes

iFamZ 2016/48

§ 231 ABGB; § 101 ÄrzteG

Die Ehe der Eltern des 1994 geborenen, mittlerweile volljährigen Antragstellers J wurde 2005 geschieden. Beide Eltern übten die Obsorge aus. Der Antragsteller, der zunächst im Haushalt seiner Mutter, der Antragsgegnerin, betreut wurde, lebte von bis Mitte Februar 2014 bei seinem Vater. Seither wohnt der Antragsteller weder im Haushalt der Antragsgegnerin noch im Haushalt des Vaters. Die unter Sachwalterschaft stehende Antragsgegnerin übt ihren Beruf als Ärztin nicht mehr aus. Sie bezieht eine Invaliditätspension der PVA samt Pflegegeld, eine Pension der Ärztekammer, eine von einer Versicherungsgesellschaft ausgezahlte monatliche Rente sowie Ehegattenunterhalt.

Das Rekursgericht verpflichtete die Mutter zur Leistung von bestimmten Unterhaltsbeiträgen ab in monatsweise wechselnder Höhe und ab zu einem laufenden Unterhalt in Höhe von 119 Euro. Dabei berücksichtigte es als Eigeneinkommen des Antragstellers (nur) die Lehrlingsentschädigungen, nicht aber die vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gewährte Kinderunterstützung.

Infolge ihres Revisionsrekurses legte der OGH mit Teilbeschluss die Unterhaltspflicht der Mutter in bestimmter Höhe fest u...

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