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iFamZ 2, April 2016, Seite 74

Ausnahme des Exekutionsverfahrens vom Normprüfungsverfahren vor dem VfGH verfassungskonform

iFamZ 2016/42

§ 62a Abs 1 Z 9 VfGG

, G 538/2015

Die Ausnahme des Exekutionsverfahrens vom Normprüfungsverfahren vor dem VfGH ist verfassungskonform.

Mit Prüfungsbeschluss vom beschloss der VfGH, § 62a Abs 1 Z 9 VfGG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Er vermochte vorderhand nicht zu erkennen, dass sämtliche Exekutionsverfahren Verfahren darstellen, in denen es zur Sicherung ihres Zwecks stets und hinsichtlich jedes einzelnen Verfahrensschrittes bzw in allen Fällen unerlässlich wäre, die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG für unzulässig zu erklären. Die Begründung der diesbezüglichen Ausnahme in § 62a Abs 1 Z 9 VfGG in den ErlRV (…) schien die Erforderlichkeit des gänzlichen Ausschlusses der Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle nicht darzutun.

2. Die im Prüfungsbeschluss vorläufig aufgestellte Prämisse, dass die Ausnahme des Exekutionsverfahrens vom Parteiantrag im eben dargelegten Sinn nicht erforderlich sei, hat sich im Gesetzesprüfungsverfahren indes nicht bestätigt:

2.1. § 62a Abs 1 Z 9 VfGG normiert (ua und soweit hier präjudiziell), dass „im Exekutionsverfahren“ ein Parteiantrag unzulässig ist. Der VfGH konnte sich im Gesetzesprüfungsverf...

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