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Verbot der Beihilfe zum Selbstmord liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
iFamZ 2016/41
§ 78 StGB; § 12 VereinsG; Art 8 Abs 2, 9 Abs 2, Art 11 Abs 2 EMRK
Die Untersagung des Vereins „Letzte Hilfe – Verein für ein selbstbestimmtes Sterben“ ist nicht verfassungswidrig. Ein generelles Verbot der Beihilfe zum Selbstmord liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Die Verwaltungsgerichte versagten dem Verein die Vereinsgründung wegen Verstoßes gegen § 78 StGB. Dagegen richtete sich die Beschwerde beim VfGH. Die Vereinsstatuten sahen auszugsweise Folgendes vor:
„§ 2 Zweck
Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, da (…) die derzeit geltende undifferenzierte Strafbestimmung zur ‚Beihilfe zum Selbstmord‘ (§ 78 StGB) primär religiös und daher nicht sachlich begründet ist, eine unangemessene Strafdrohung enthält und in Bezug auf die nicht strafbare Haupthandlung gegen das Prinzip der limitierten Akzessorietät verstößt, seinen Mitgliedern (…) ein würdiges Leben sowie Sterben zu sichern, einen Beitrag zur Senkung der Anzahl der Suizidversuche zu liefern und für eine evidenzbasierte, ethisch vertretbare und den Grundrechten verpflichtete Sterbehilfe-Gesetzgebung zu kämpfen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Verein verfolgt seinen Zweck (...