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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 64

Familiengerichtshilfe – bisher und wohin?

Praxisbericht aus Sicht einer Anwältin

Gerlinde Rachbauer

Nachdem ich im Jahr 2012 erstmals in Gesprächen mit der Kollegenschaft und vor Gericht vom Begriff „Familiengerichtshilfe“ (FamGHi) gehört hatte, ist das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG) 2013 am in Kraft getreten. Die faktische Installierung der FamGHi erfolgte sukzessive bis . Ausgehend von § 106a AußStrG war ich gespannt auf die praktische Umsetzung des Inhalts dieser neuen gesetzlichen Bestimmung in die Realität als unterstützendes Element für die familiengerichtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte. Die Notwendigkeit der FamGHi begründet sich mE insb darin, dass es in keinem gerichtlichen Bereich derart schwierig ist, die emotionale Ebene von der Sachebene zu trennen.

I. Ein neuer Kommunikationsprozess

Das der FamGHi in § 106a Abs 2 AußStrG eingeräumte Ladungs- und Befragungsrecht eröffnete die Möglichkeit, die involvierten Personen bei gerichtsanhängigen familiären Auseinandersetzungen miteinander ins Gespräch zu bringen. Diese Möglichkeit zur Herstellung einer neuen Kommunikationsbasis zwischen den beteiligten Personen stellt einen klaren Mehrwert dar, den die FamGHi gegenüber dem herkömmlichen Gerichtsverfahren bieten kann. Dort können naturgemäß nur die konträren Positionen wahrgen...

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