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Eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz im Verfahren über die Nachlassseparation
iFamZ 2016/36
1. Der Gesetzgeber hat das Verfahren zur Bewilligung der Nachlassseparation als reines Antragsverfahren ausgestaltet und es somit dem Dispositionsgrundsatz unterworfen. Das Verfahren erhält dadurch einen kontradiktorischen Charakter.
2. Die uneingeschränkte Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Fall unschlüssiger Antragsbehauptungen ist abzulehnen. Vielmehr haben sich die materielle Richtigkeit und Wahrheit der vom Gläubiger aufgestellten Behauptungen aus dem Antragsvorbringen zu ergeben.
Die 1924 geborene Erblasserin verstarb am ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Einzige gesetzliche Erbin ist ihre 1944 geborene Tochter Mag. B R (in der Folge: Erbin), die am zum gesamten Nachlass aufgrund des Gesetzes die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat.
Für die Erblasserin war zuletzt ein Sachwalter bestellt. Sie war bis zu ihrem Tod Alleinaktionärin der im Firmenbuch (…) eingetragenen K AG, bei der sie bis auch als Alleinvorstand fungierte und danach im Jahr 2013 noch für einige Monate Aufsichtsratsvorsitzende war. In der Zeit vom bis war die Erbin Aufsichtsratsvorsitzende. Aktuell scheinen im Firmenbuch I F als alleiniger Vorstand (ver...