Vorsteuererstattung bei Vorlage von Rechnungskopien
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0589-G/07-RS1 | wie RV/0452-G/05-RS1 Im Vorsteuererstattungsverfahren ist die Vorlage von Originalbelegen (nach § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 279/1995) grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für die Vergütung der Vorsteuer an ausländische Unternehmen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat UFS) hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für 1-3/2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (in der Folge: Bw.), der ein Transportunternehmen in Deutschland betreibt, die Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer für den Zeitraum 1-3/2004 unter Anschluss eines Konvolutes an Rechnungen. Das Finanzamt erstattete nur einen Teil der beantragten Vorsteuer und schied alle Rechnungen aus, welche lediglich in Kopie vorgelegt wurden, dies unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995, welche Bestimmung die Vorlage von Originalbelegen voraussetze. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass der Vorsteuerabzug u.a. das Vorhandensein von Rechnungen voraussetze, die den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprächen. Werde in einer Rechnung ein anderer als der Unternehmer als Leistungsempfänger bezeichnet, könne grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden sei. Die beantragte Vorsteuer sei daher um die in den vorgelegten, mangelhaften Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus: Er lege in der Anlage die Originalabrechnungen der American Express Bank sowie der Daimler Bank bei. Daraus könne ersehen werden, dass es sich bei den eingereichten Belegen tatsächlich um Leistungen für sein Unternehmen handle und er der Leistungsempfänger gewesen sei. Bei der Einreichung habe er leider nicht darauf geachtet, dass auf den Quittungen nicht sein Name zu lesen gewesen sei. Er entschuldige sich für dieses Versehen. Da er ein sehr kleiner Unternehmer sei, benötige er zur Begleichung der laufenden Kosten jeden Euro und beantrage er die Erstattung der Vorsteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus; dass es sich bei den eingereichten Rechnungen großteils nicht um Originalrechnungen handle bzw. enthielten diese nicht alle gesetzlich erforderlichen Angaben. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sei die Vorlage von Originalbelegen erforderlich. Die betreffenden Rechnungen hätten zudem den in § 11 UStG 1994 normierten Formvorschriften zu genügen. Die erforderlichen Angaben könnten auch nicht durch Kreditkartenabrechnungen oder ähnliche Unterlagen ersetzt werden, zumal es für den Vorsteuerabzug unerheblich sei, von wem der Rechnungsbetrag letztlich bezahlt worden sei. Da im Berufungsverfahren weder Originalbelege noch vorschriftsmäßig ergänzte bzw. berichtigte Rechnungen vorgelegt worden seien, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Daraufhin brachte der Bw. ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben ein und bat, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen. Dass ihm an den Tankstellen nur Kopien der Quittungen ausgehändigt worden seien, habe er nicht bemerkt bzw. dieser Tatsache keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt. Dass die Rechnungen tatsächlich von ihm bezahlt worden seien, könne anhand von Kontoauszügen des Geschäftskontos bewiesen werden. Kopien der betreffenden Kontoauszüge sowie der Kreditkartenabrechnungen lege er bei. Dass der Bw. von Jänner bis Ende März 2004 im Pendelverkehr zwischen Deutschland und Italien mit seinem Sattelzug unterwegs gewesen sei, bewiesen auch die Mautabrechnungen. Damit sei nachvollziehbar, dass der Kraftstoff vom Bw. verbraucht und somit auch bezahlt worden sei.
Nach einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Bw. seitens der Sachbearbeiterin des Finanzamtes wurde bekannt gegeben, dass Originalrechnungen entgegen der zuvor in Aussicht gestellten Nachreichung der Originale nicht vorgelegt werden könnten. Die Berufung wurde dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im berufungsgegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die vorgelegten Kopien der Tankrechnungen, die auch nicht auf den Bw. lauten, im Vorsteuererstattungsverfahren zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. die Vorsteuer daraus rückerstattbar ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, sind dem Erstattungsantrag die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
Die Interpretation der eingangs zitierten Norm hat unter Bedachtnahme auf die Interpretation der diesbezüglich maßgeblichen Richtlinienbestimmung [gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Achten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (79/1072/EWG) muss, um die Erstattung zu erhalten, ein in Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt bei der in Artikel 9 bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind] im (Société générale des grandes sources d´eaux minérales francaises gegen Bundesamt für Finanzen) zu erfolgen.
Darin hat der EuGH zur ersten Vorlagefrage des Finanzgerichtes Köln, ob Artikel 3 Buchstabe a der Achten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern vom (Achte Richtlinie) die Mitgliedstaaten hindere, in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein in Artikel 2 der Richtlinie genannter Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seiner Erstattungsberechtigung durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes führt, im Tenor unter Punkt 1. Folgendes für Recht erkannt: "Artikel 3 Buchstabe a der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines Erstattungsanspruches durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden". Zur zweiten Vorlagefrage, ob für den Fall, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Möglichkeit hat, bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnungen den Nachweis seines Anspruches auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder einer Ablichtung der Rechnung zu führen, aus dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer folgt, dass diese Möglichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einzuräumen ist, hat der EuGH im Tenor des Urteiles unter Punkt 2. Folgendes für Recht erkannt: "Hat ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Möglichkeit, bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung den Nachweis seines Anspruches auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder einer Ablichtung der Rechnung zu führen, so folgt aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages, auf das in der fünften Begründungserwägung der Achten Richtlinie hingewiesen wird, dass diese Möglichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einzuräumen ist, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden".
Im berufungsgegenständlichen Fall ist daher im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH zunächst zu prüfen, ob der Antragsteller das Abhandenkommen der Originalrechnungen zu vertreten hat. Im Fall des Bw. hat dieser die Originalrechnungen gar nicht besessen, sondern wurden ihm Kopien derselben ausgefolgt, was er nicht bemerkte bzw. nicht weiter beachtete, da er offenbar davon ausging, dass die Originalkreditkartenabrechnungen samt Nachweis der tatsächlichen Bezahlung für die Begründung seines Anspruches ausreichen würde. Bei diesem Sachverhalt liegt aber kein vergleichbarer Ausnahmefall wie im EuGH-Verfahren zu Rs C-361/96 (Société générale) vom vor. Der Bw. hat es unterlassen, die Originalrechnungen zu verlangen bzw. zu beschaffen, insofern ist das Abhandenkommen (bzw. eigentlich "Nichterhalten") in seinem Einflussbereich gelegen und von ihm zu vertreten.
Weiters muss auf § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 verwiesen werden, wonach Rechnungen u.a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten müssen, sofern sie einen Gesamtbetrag von € 150 übersteigen. Auch dieses Erfordernis wiesen die vorgelegten Kopien, obwohl nahezu alle den Betrag von € 150 überschritten, nicht auf bzw. lauteten diese auf Kreditkartenfirmen. Somit war auch der Vorsteuerabzug schon aufgrund dieses Rechnungsmangels nicht zulässig. Auf die Begründung im Erstbescheid und in der Berufungsvorentscheidung wird ebenfalls verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995 § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuererstattungsverfahren Erstattungsverfahren Erstattungsverordnung Originalrechnungen Rechnungskopien |
Verweise | RV/0481-G/04 RV/0610-G/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAD-27217