Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückforderung von Leistungen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft
iFamZ 2016/34
Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte. Die Absicht des Leistenden ist dabei – wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen – vom Empfängerhorizont aus festzustellen.
Die Streitteile führten eine Beziehung in Form einer Lebensgemeinschaft, die auf Langfristigkeit ausgelegt war. Die Klägerin investierte ihren Erbteil in den Umbau eines vom Beklagten allein gemieteten Wohnhauses, in dem die Streitteile gemeinsam lebten, und forderte nach der Trennung diese Investitionen aus dem Rechtsgrund der Bereicherung vom Beklagten zurück. Der Beklagte bestritt einzelne Investitionen detailliert, brachte aber vor allem vor, dass der Restnutzen dieser Investitionen nicht ihm zustehe, da diese im Fall einer Kündigung der Wohnung dem Eigentümer zufallen würden.
Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zu verstehen ist. Zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen stehen Leistungskondiktionen dem Leistenden gegen den Em...