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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2022, RV/7105487/2016

Fremdwährungsverluste § 5-Ermittler

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch STB2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die festgesetzte Einkommensteuer 2014 beträgt Euro 14.335,00.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses (siehe Tabelle "Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben").

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde betreffend 2014 und 1/2015-9/2015 einer Außenprüfung unterzogen (Umsatzsteuer und Einkommensteuer). Streitgegenstand sind Fremdwährungskursverluste, die im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 vom Finanzamt nicht anerkannt wurden.

Darstellung Betriebsprüfungsbericht:

Zwecks Standortverlegung einer Trafik (Einzelunternehmer, der § 5-Gewinnermittler ist) wurde im Jahr 2004 ein Fremdwährungskredit (CHF) aufgenommen. Der Kredit ist dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zuzuordnen. Laut Rückzahlungsvereinbarung steht dieser bis zur Verfügung. In der Bilanz 2014 wird in der Gewinn-und Verlust-Rechnung ein aus der Bewertung dieses Kredites resultierender Fremdwährungskursverlust i.H. v. EUR 21.935,63 ausgewiesen. Der Kredit wurde in CHF abgeschlossen und bis dato auch nicht in eine andere Währung konvertiert. Es kam somit aufgrund der Bewertungsvorschriften (Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten) zu dieser obigen Wertveränderung. Per 31.12. wurde diese Verbindlichkeit entsprechend erhöht in die Bilanz eingestellt. Der Steuerpflichtige will den obigen Fremdwährungsbewertungsaufwand zur Gänze von seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb, entsprechend dem Maßgeblichkeitsprinzip (UGB für Steuer) absetzen.

Rechtliche Würdigung: Nach dem Studium entsprechender rechtlicher Literatur konnte von Seiten der Betriebsprüfung nicht geklärt werden, ob der Fremdwährungskursverlust zur Gänze, zur Hälfte oder gar nicht anzuerkennen ist.

Lösung 1) Ist dieser (noch nicht realisierte und auch nicht durch eine Konvertierung ausgelöste) bewertungstechnische Fremdwährunqsaufwand zur Gänze von den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzuziehen? Maßgeblichkeit UGB für Steuerbilanz, da Fremdwährungskredit im betrieblichen Vermögen. EStR 2457, auch Jakom EStG, Kommentar zu § 6 Tz 106. Wenn ja, wäre dann bei Realisierung, Tilgung oder Konvertierung ein etwaiger Fremdwährungsgewinn zur Gänze mit Tarif steuerpflichtig oder gem. § 6 Z 2 lit c EStG nur zur Hälfte; bzw. ein etwaiger endgültiger Fremdwährungsverlust zum vollen Tarif oder nur zur Hälfte mit den Gewerbebetriebseinkünften ausgleichbar. EStR 2457: (Bank)Verbindlichkeiten in ausländischer Währung sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Dabei ist der im Zeitpunkt der Kreditaufnahme maßgebliche Kurs zum Ankauf der Devisen (Briefkurs, Waren-Devisen-Kurs) zu Grunde zulegen. Ist der Briefkurs zum Bilanzstichtag höher, so kann (§ 5 Abs. 1 EStG 1988- Gewinnermittler: muss) der höhere Teilwert angesetzt werden. Bei einem Absinken des Teilwertes kann der niedrigere Wert, jedenfalls begrenzt durch die ursprünglichen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Lösung 2) Tritt im vorliegenden Fall auch bei betrieblichen Einkünften (§ 5 Ermittlung) eine Gewinnrealisierung bei Verbindlichkeiten erst mit der Konvertierung in Euro oder (Teil)Tilqunq der Schuld ein (so wie es . 2008/15/0127, . 2008/15/0062, bzw. Jakom EStG Kommentar 2015, zu § 6 Tz 54 "Kursgewinne aus der Konvertierung von Fremdwährungen" sehen)? Würde das bedeuten, dass dann obiger Aufwand zur Gänze nicht zusteht und steuerlich im jedem Jahr mittels Mehr-Weniger-Rechnung das (Fremdwährungsbewertungs-) Ergebnis der Verbindlichkeit für steuerliche Zwecke ausgeschieden werden müsste (da unterschiedlich zu UBG) und somit keine Maßgeblichkeit gilt? Kommt es dann erst bei Realisierung, Tilgung oder Konvertierung zu einem steuerlichen Aufwand und wäre dieser dann mit dem Tarif zu besteuern oder mit dem besonderen Steuersatz gem. § 27a Abs 1 EStG? Demnach müsste der 2014 beantragte Verlust steuerlich zur Gänze nicht anerkannt werden, da im Jahr 2014 keine Konvertierung oder Realisierung eingetreten ist.

Lösung 3) Oder ist der bewertungsmäßige Fremdwährunqsaufwand steuerlich, auch wenn es sich noch um keine Konvertierung bzw. Realisierung handelt nur zur Hälfte anzuerkennen, d.h. zur Hälfte mit anderen betrieblichen Einkünften ausgleichbar § 6 Abs 2 lit c EStG, obwohl es sich weder um Verluste aus der Veräußerung. Einlösung und sonstigen Abschichtung und auch nicht um eine Konvertierung handelt? Zur Klärung dieser Rechtsfrage wurde vom Fachbereich des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg eine Anfrage (v. ) an den BUNDESWEITEN FACHBEREICH gestellt. Im Rahmen der Schlussbesprechung wird von Seiten der Betriebsprüfung von Lösung 2 ausgegangen - der Fremdwährungskursverlust im Jahr 2014 wird zur Gänze nicht anerkannt. Die steuerliche Vertretung wird jedoch eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 einbringen und von Seiten der Betriebsprüfung wird die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt werden, da betreffend der strittigen Rechtsfrage auf die Auskunft des bundesweiten Fachbereichs gewartet wird. Über die Aussetzung der Entscheidung wird bescheidmäßig abgesprochen und das Beschwerdeverfahren wird nach erhaltener Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs von Amts wegen fortgesetzt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 abgeändert. Die Einkommensteuer wurde mit Euro 10.391,00 festgesetzt (bisher Euro 15.266,00).

Begründung BVE: Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Fremdwährungskursverlusten im betrieblichen Bereich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs 3 EStG 1988. Für solche Fremdwährungskursverluste ordnet 6 Z 2 lit c EStG im Falle der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert an, dass die Abschreibung vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 50% ausgeglichen werden.

Hinsichtlich der laufenden Bewertung der Fremdwährungsverbindlichkeit ist aus 6 Z 3 iVm Z 2 lit a und lit c EStG 1988 zu entnehmen, dass grundsätzlich Verbindlichkeiten mit den Anschaffungskosten (= Rückzahlungsbetrag) zu bewerten sind, den der Steuerpflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist (siehe auch Doralt/Ruppe Rz 375). Auch nach Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG14, § 6, Tz 279, sind Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH - IV R 62/06). Ist der Geldkurs bzw. Briefkurs zum Bilanzstichtag niedriger, muss der rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 Abs 1) den höheren Teilwert ansetzen. Entwickelt sich sodann der Geldkurs wieder in Richtung Erstverbuchung, darf die Verbindlichkeit wieder entsprechend vermindert werden, soweit der "Anschaffungswert" nicht unterschritten wird. Eine Abwertung unter den Anschaffungswert ist nicht zulässig, weil nach dem Realisationsprinzip Kursgewinne erst mit Erfüllung der Verbindlichkeit vereinnahmt werden dürfen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kursverlusts als laufender Aufwand in der GuV 2014 ist nach Ansicht der Finanzverwaltung gleichfalls aus § 6 Z 2 lit c EStG 1988 zu schließen, dass ein negativer Überhang nur zu 50% ausgeglichen werden kann.

Beschwerdeausführungen:

Der Bf. hat zur Finanzierung von betriebsnotwendigen Investitionen einen Fremdmittelkredit (Betriebsvermögen) in Schweizer Währung aufgenommen. Die Schweizer Nationalbank hat gegen Ende 2014 den Kurs der schweizer Währung freigegeben und nicht mehr durch Stützungskäufe künstlich hochgehalten, sodass der Kurs auf Euro 1,04 absank. Dieser außergewöhnliche Umstand wurde im Jahresabschluß 2014 berücksichtigt und die Fremdwährungsverbindlichkeiten um Euro 21.935,63 erhöht (Kursverlust). Ist der Briefkurs zum Bilanzstichtag höher, muss dieser Kurs angesetzt werden (§ 5 Abs. 1- Ermittler).Siehe EStR 2457 bzw. auch SWK 26 vom S 1136 ff. und Niederschrift über die Betriebsprüfung, Lösung 1.

Beantragt wird von der steuerlichen Vertretung, den Kursverlust in voller Höhe als Betriebsaufwand anzuerkennen.

Vorlageantrag der steuerlichen Vertretung:

Ich stelle hiemit den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und begründe dies wie folgt: Der Bf. hat betriebliche Investitionen mit einem Fremdwährungskredit finanziert. Er wollte keineswegs Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen (im Falle eines Kursgewinnes), die betriebliche Finanzierung stand im Vordergrund. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf einen Artikel in der SWK 26 vom , S 1136 ff zur näheren Begründung. Ich bitte daher um Anerkennung der restlichen 50 % des Kursverlustes in Höhe von EUR 10.967,82.

Darstellung rechtliche Beurteilung des bundesweiten Fachbereiches ():

Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Fremdwährungskursverlusten im betrieblichen Bereich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs 3 EStG 1988. Für solche Fremdwährungskursverluste ordnet 6 Z 2 lit c EStG im Falle der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert an, dass die Abschreibung vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 50% ausgeglichen werden. Hinsichtlich der laufenden Bewertung der Fremdwährungsverbindlichkeit ist aus 6 Z 3 iVm Z 2 lit a und lit c EStG 1988 zu entnehmen, dass grundsätzlich Verbindlichkeiten mit den Anschaffungskosten (=Rückzahlungsbetrag) zu bewerten sind, den der Steuerpflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist (siehe auch Doralt/Ruppe Rz 375). Auch nachDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, ESt 14,§ 6, Tz 279, sind Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, der

sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH - IV R 62/06). Ist der Geldkurs bzw. Briefkurs zum Bilanzstichtag niedriger, muss der

rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 Abs 1) den höheren Teilwert ansetzen.

Entwickelt sich sodann der Geldkurs wieder in Richtung Erstverbuchung, darf die Verbindlichkeit wieder entsprechend vermindert werden, soweit der "Anschaffungswert" nicht unterschritten wird. Eine Abwertung unter den Anschaffungswert ist nicht zulässig, weil nach dem Realisationsprinzip Kursgewinne erst mit Erfüllung der Verbindlichkeit vereinnahmt werden dürfen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kursverlusts als laufender Aufwand in der GuV 2014 ist nach Ansicht des bw Fachbereichs und nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung gleichfalls aus § 6 Z 2 lit c EStG 1988 zu schließen, dass ein negativer Überhang nur zu 50%

ausgeglichen werden kann.

Im Erstbescheid des FA wurden basierend auf den Betriebsprüfungsbericht die streitgegenständlichen Kursverluste komplett nicht berücksichtigt (0%). Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung des FA, mit der der Einkommensteuerbescheid abgeändert wurde, entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut der rechtlichen Beurteilung des bundesweiten Fachbereiches vom . In der BVE des FA wurden abweichend zum Erstbescheid im Ergebnis 50 % der Kursverluste angesetzt. Im Vorlagebericht beantragt das FA die Abweisung der Beschwerde, allerdings mit einer Begründungsdarstellung wie in der BVE: Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kursverlusts als laufender Aufwand in der GuV 2014 ist nach Ansicht der Finanzverwaltung gleichfalls aus § 6 Z 2 lit c EStG 1988 zu schließen, dass ein negativer Überhang nur zu 50% ausgeglichen werden kann.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 EStG (Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden) lautet:

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

§ 189 UGB (Unternehmensgesetzbuch) in der anzuwendenden Fassung lautet:

§ 189 (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:

1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,

2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.

(2) Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes (Abs. 1 Z 2) treten ein:

1. ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird;

2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens 300 000 Euro überschritten wird oder wenn bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird.

(3) Rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen gehen der Anwendung dieses Gesetzes vor.

(4) Das Dritte Buch ist nicht anzuwenden auf Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen, auch wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird, es sei denn, dass es sich um eine Personengesellschaft im Sinn des Abs.1 Z 1 handelt.

Gemäß § 6 Z 3 sind Verbindlichkeiten gemäß Z 2 lit. a EStG zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und in Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten. Der Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann gleichmäßig oder entsprechend abweichenden unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden.

Der Bf. hat zur Finanzierung von Investitionen einen Fremdmittelkredit aufgenommen. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass zwecks Standortverlegung einer Trafik im Jahr 2004 dieser Fremdwährungskredit in CHF aufgenommen wurde, in keine andere Währung konvertiert wurde und noch bis zur Rückzahlungsvereinbarung zur Verfügung steht. Unstrittig ist zwischen den Parteien auch, dass der Kredit dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zuzuordnen ist.

Strittig ist die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit des Fremdwährungskursverlustes, ein nicht realisierter Buchverlust, der laut ehemaliger steuerlicher Vertretung Euro 21.935,63 betragen soll. In der Beschwerde und dem Vorlageantrag wird begehrt, den Fremdwährungsbewertungsaufwand zur Gänze von den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzusetzen. Im Erstbescheid des FA wurden die begehrten Kursverluste komplett nicht berücksichtigt (Euro 0,00), in der Beschwerdevorentscheidung wurden die Kursverluste mit einem Betrag von Euro 10.967,81 angesetzt.

Das FA geht von einem Einzelunternehmer aus, der § 5-Gewinnermittler ist. Dementsprechend wurden in den Jahren 2011 bis 2014 Umsatzerlöse erzielt, die über jenen Schwellenwert von Euro 700.000,00 laut § 189 Abs. 1 UGB liegen.

Die Bank Austria stellt einen ausnutzbaren Kredit in einem Gegenwert von Euro 100.000,00 zur Verfügung (Kreditvertrag mit der Bank Austria aus dem Jahr 2004). Als ausnutzbare Fremdwährung wird CHF angegeben. Der Kredit steht laut Kreditvertrag bis zur Verfügung. Die Rückzahlungsvereinbarung des Kredites erfolgt in der jeweils ausgenützten Währung (vgl. Absatz Rückzahlungsvereinbarung laut Kreditvertrag). Der Kredit wurde nicht in eine andere Währung konvertiert.

In der Bilanz 2014 wird aus diesem Kreditvertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Aufwand Fremdwährungskursverlust iHv EUR 21.935,63 ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um die Differenz der Wertansätze Verbindlichkeiten CHF-Kredit laut Jahresabschlüssen 2013 zu 2014.

Der Verwaltungsgerichthof hat in dem Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0026 in einer Streitsache zur ESt 2013 festgehalten, dass (realisierte) Kursverluste aus Fremdwährungskrediten nicht der Ausgleichsbeschränkung des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 unterliegen.

Dies bedeutet, dass auch in der gegenständlichen Streitsache der Argumentationslinie des FA in der BVE, im Vorlagebericht und der Rechtansicht des Fachbereiches in Bezug auf die Ausführungen hinsichtlich § 6 Z 2 lit c EStG 1988, dass ein negativer Überhang nur zu 50% ausgeglichen werden kann, nicht gefolgt werden kann.

Durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zur Zielsetzung des § 27 EStG 1988 aus, dass erstens "- im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen - nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. (...) Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich erfasst werden" (vgl.981 BlgNR 24.GP 115). Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen war demnach, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt. Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft § 27 Abs. 3 EStG 1988 an § 27 Abs. 2 EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an. Es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfasst würden (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 143). Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar.

Zur Frage ob "negative Wirtschaftsgüter", wie Verbindlichkeiten in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 EStG 1988 fallen, ist festzuhalten, dass der Schuldner aus dem "negativen Wirtschaftsgut" keine Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen erzielt. Der Kreditgeber erzielt Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 nicht aus der "Fremdwährungsverbindlichkeit", sondern aus der mit dieser korrespondierenden "Fremdwährungsforderung". Trotz des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Verbindlichkeit unterscheiden sich diese beiden Wirtschaftsgüter insbesondere in Hinblick auf die Besteuerung der aus ihnen erwachsenen (vom Schuldner zu zahlenden und vom Gläubiger zu empfangenden) Zinsen voneinander. Die vom Schuldner zu zahlenden Zinsen stellen aus Sicht des Gläubigers Erträge seiner Kapitalforderung dar, die als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen zu erfassen sind. Hingegen fallen die Zinsen beim Schuldner nicht als (negative) Erträge aus seiner Verbindlichkeit unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vielmehr stellen Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung dar. Gegen eine Steuerpflicht nach §27 Abs. 3 EStG 1988 bei demjenigen, dem Kapital überlassen wird, spricht weiters, dass es damit auch zu einer mit dem eingangs angeführten Sinn und Zweck der Neuordnung der Kapitalbesteuerung nicht vereinbaren Steuerpflicht von Schuldnachlässen gegenüber privaten Schuldnern käme (vgl. Stangl/Widhalm, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, in Lechner/Mayr/Tumpel, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen (2013) 111 (114 f)). Nach dem Wortlaut und dem Ziel des § 27 Abs. 3 EStG 1988 sind nur "Finanzvermögen" und nicht auch "Finanzschulden" von dieser Bestimmung erfasst. Der Schuldner erzielt keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit. Aus diesen Erwägungen erscheint es weder gerechtfertigt noch vom Wortlaut des § 27 Abs. 3 EStG 1988 gedeckt, hinsichtlich der Steuerpflicht einer Fremdwährungsverbindlichkeit auf die aus Sicht des Gläubigers vorliegende Fremdwährungsforderung abzustellen (vgl. in diesem Sinne auch Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 149; Marschner, SWK 2016, 769 ff; Peyerl, SWK 2014, 881ff, sowie Mechtler, ÖStZ 19/2015, 564f.).

Bei Fremdwährungsverbindlichkeit handelt es sich um kein Wirtschaftsgut, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt. Die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 (vgl. ).

Aufgrund obiger Darstellungen und der obigen Judikatur des VwGHs unterliegen (realisierte) Kursverluste bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988. Es ist daraus ableitbar, dass dies bei (nicht realisierten) Fremdwährungsbuchverlusten ebenso der Fall ist.

In der vorliegenden Streitsache handelt es sich keine realisierten Kursverluste, sondern um einstweilige Buchverluste. Bankverbindlichkeiten in ausländischer Währung sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Dabei ist der im Zeitpunkt der Kreditaufnahme maßgebliche Kurs zum Ankauf der Devisen zu Grunde zulegen. Ist der Kurs zum Bilanzstichtag höher, so kann der höhere Teilwert angesetzt werden. Der § 5 Abs. 1 EStG Gewinnermittler ist verpflichtet den höheren Teilwert ansetzen. Sinkt der Teilwert der Verbindlichkeit, nachdem ein höherer Teilwert (nicht verwirklichter Verlust) ausgewiesen wurde, besteht im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 das Recht, nicht aber eine Verpflichtung, den nunmehr wieder gesunkenen Teilwert anzusetzen (grundsätzlich begrenzt durch die ursprünglichen Anschaffungskosten, soweit die Schuld nicht erloschen ist). Für Wirtschaftsjahre vor 2016 gilt dieses Wahlrecht ebenso im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. in diesem Sinne: Jakom, EST-Kommentar, 14. Auflage 2021, RZ 104 und RZ 106 zu § 6 EStG).

Aus der Bilanz zum sowie der GuV vom bis in Verbindung mit den CHF-Kontoauszügen des Bf. bei der Bank Austria Ende 2014/Anfang 2015 lassen sich folgende Wertberechnungen/Zusammenhänge ableiten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
CHF 154.980,00
/ 1,04
Kurs laut StB
= Euro 149.019,23
Verbindlichkeiten/Passiva:
Euro
Jahr
CHF-Konto Bank Austria
149.019,23
2014
CHF-Konto Bank Austria
-127.083,60
2013
Differenz = Kursverluste laut GuV:
21.935,63
2014

Die steuerliche Vertretung (StB) bringt dazu vor: Die Schweizer Nationalbank hat gegen Ende 2014 den Kurs der schweizer Währung freigegeben und nicht mehr durch Stützungskäufe künstlich hochgehalten, sodass der Kurs auf Euro 1,04 absank. Dieser außergewöhnliche Umstand wurde im Jahresabschluß 2014 berücksichtigt und die Fremdwährungsverbindlichkeiten um Euro 21.935,63 erhöht (Kursverlust).

Diesen Ausführungen kann das BFG in der dargelegten Unschärfe, die zu einem Kursverlust von Euro 21.935,63 bei einem angesetzten Kurs von 1,04 führen sollen, nicht zustimmen.

In den von dem Bf. übermittelten Bank-Austria-Kontoauszügen (Konto XYZ in CHF) werden von der Bank Austria Devisen-Brief-Kurswerte von 1,1936 (zum ) und von 1,1952 (zum ) angeführt (und nicht jene 1,04 laut steuerlicher Vertretung). Die Kontostände belaufen sich zum auf CHF 155.539,48 (Gegenwert laut Bank Austria von Euro 130.311,23) bzw. zum Euro CHF 154.980,00 (Gegenwert laut Bank Austria von Euro 129.668,67).

Zur Aufhebung des Mindestkurses des Schweizer Franken im Jänner 2015: Veranlasst durch den Ausbruch der Eurokrise und die hohe Staatsverschuldung der Vereinigten Staaten wurde der Schweizer Franken von internationalen Anlegern sehr stark nachgefragt (Wechselkurssteigerungen des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro und dem US-Dollar). Die Schweizerische Nationalbank (SNB) versuchte durch verschiedene Massnahmen die Überbewertung des Schweizer Frankens zu stoppen, da die zunehmend höher bewertete Landeswährung die exportorientierte Wirtschaft belastete und das Risiko einer Deflation barg. 2009 und 2010 wurden ausländische Wertpapiere aufgekauft, dann 2011 der Leitzins gesenkt und die Geldmenge erhöht. 2011 kündigte die SNB unlimitierte Deviseneinkäufe zur Durchsetzung des Kursziels von mindestens 1,20 Franken je Euro an.

Erst am wurde der im September 2011 eingeführte Mindestkurs von 1,20 Schweizer Franken pro Euro von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) aufgehoben. Die Schweizer Nationalbank begründete die Aufhebung des seit mehr als drei Jahren geltenden Mindestkurses mit der deutlichen Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, die verbunden war mit einer Schwächung des Schweizer Frankens gegenüber der US-Währung. Angesichts der Entwicklung der Geldpolitik in den Vereinigten Staaten und im Euroraum war die Schweizerische Nationalbank zu dem Schluss gekommen, dass die Durchsetzung und Aufrechterhaltung des Mindestkurses nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Medienmitteilung der SNB, Zürich den ). Erst nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses im Jahr 2015 sank der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken (stärker) ab.

In der Währungsumrechnungstabelle für 2014 (L17b-2014) des Bundesministeriums für Finanzen wird vergleichsweise bei den Referenzkursen der EZB ein Umrechnungskurs 2014 des Schweizer Franken mit 1,21 Euro angegeben (ohne 1,5 % Abschlag für den Steuerwert, übernommen von der OeNB, ).

Auch aus der Entwicklung der Kurse des Schweizer Franken lässt sich für 2014 jener Kurs von 1,04 laut steuerlicher Vertretung nicht ableiten. Die Entwicklung des Schweizer Franken ab 2003 bis 2022 stellt sich graphisch wie folgt dar:

Laut Kontoauszug der Bank Austria wird zum ein Devisenkurs-Brief von 1,1936 angeführt. Das BFG geht von diesem Kurs aus. Als Kontostand geht das BFG ebenso wie der Bf. von CHF 154.980,00 aus (Anmerkung: Am Kontoauszug werden nachträglich noch Buchungen für 2014 ausgewiesen). Es ergibt sich somit der untenstehende Buchverlust:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
CHF
Kurs
Euro
Jahr
154.980,00
1,1936
129.842,49
2014
-127.083,60
2013 (laut Bilanz)
Buchverlust Kurswert
2.758,89
2014

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten bestimmt sich der Rückzahlungsbetrag grundsätzlich durch jenen Eurobetrag, der am Bewertungsstichtag zum Ankauf der zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Devisen notwendig wäre. Maßgeblich ist damit der jeweils gültige Devisenverkaufskurs (= Briefkurs) (vgl. u.a. ).

Werterhellende Umstände sind Gegebenheiten die eine spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag maßgebenden Verhältnisse bewirken und damit bei der Bewertung in der Bilanz zu berücksichtigen sind. Ein im Laufe des Jahres 2015 oder ein zum Bilanzerstellungszeitpunkt (stärker) gesunkener Wechselkurs Euro/CHF, stellt keinen werterhellenden Umstand für den Bilanzstichtag dar.

Allfällige spätere Kurse, wie z.B. im Bilanzerstellungszeitpunkt, haben keinen Einfluss auf den Kurs zum Bilanzstichtag (vgl. ). Wertabschreibungen können nur in dem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Die Bewertung ist für den Bilanzstichtag vorzunehmen (vgl. u.a. ).

Zur Zustellung:

Aufgrund eines Telefonates vom mit der (neuen) steuerlichen Vertretung wurde von der neuen steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom eine Vollmacht, datiert mit , die auch die Zustellvollmacht umfasst, an das BFG übermittelt. Zusätzlich enthält diese Vollmacht den Passus, dass entgegen § 1022 ABGB diese Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten hinausgeht gilt.

Der Bf. ist kürzlich verstorben. Gemäß § 1022 ABGB erlischt eine Vollmacht in der Regel durch den Tod des Bevollmächtigten oder des Vollmachtgebers. Da es sich bei der Bestimmung des § 1022 ABGB jedoch um dispositives Recht handelt, kann eine Vollmacht auch derart gestaltet werden, dass diese über den Tod des Vollmachtgebers bzw. des Bevollmächtigten hinaus fortdauert (vgl. u.a.: Ritz, BAO Kommentar, 7. Auflage, RZ 21 zu § 83 BAO).

Zum Spruchpunkt Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Solche Rechtsfragen liegen nicht vor. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0026, klargestellt, dass die Verrechnung eines entstandenen Fremdwährungskursverlustes nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 unterliegt. Ebenso entspricht es der Judikatur des VwGH, dass Wertabschreibungen in jenem Wirtschaftsjahr erfasst werden, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Die Bewertung ist für den Bilanzstichtag vorzunehmen. Eine ordentliche Revision ist unzulässig.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben zur Einkommensteuer 2014 stellen sich wie folgt dar:

[...]

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105487.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at