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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 30

Zuständigkeit des Außerstreitgerichts für Vorwegvereinbarungen iSd § 97 Abs 1 bis 4 EheG

iFamZ 2016/33

§§ 81 ff, 97 EheG

In einem 1998 geschlossenen Notariatsakt zwischen den Ehegatten hat die Beklagte dem Kläger eine unbefristete und unwiderrufliche Kaufoption eingeräumt. Die Beklagte verneinte im streitigen Verfahren eine Unternehmenszugehörigkeit der Eigentumsobjekte und behauptete die Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil das Aufteilungsverfahren Vorrang habe. Das Erstgericht ging davon aus, dass die Wohnungen nicht dem Unternehmen des Klägers gewidmet seien, sohin der Kläger einen im Außerstreitverfahren zu behandelnden Aufteilungsanspruch geltend mache.

Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, ist nicht auf die Bezeichnung durch die Partei, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und das Parteivorbringen abzustellen (§ 40a JN; stRsp; RIS-Justiz RS005861; RS0005896; RS0013639). Die Einwendungen des Gegners oder die vom Gericht getroffenen Feststellungen sind hingegen für die Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart nicht maßgeblich (RIS-Justiz RS0013639 [T9]; 5 Ob 121/14a uva; Mayr in Rechberger, ZPO4, § 40a JN Rz 2 mwN). Schon nach dem Vorbringen des Klägers sind die Wohnungen daher nicht für Unterne...

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