Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtskraftwirkung eines Verfahren nach § 49 EheG im nachfolgenden Scheidungsverfahren gem § 55 EheG
iFamZ 2016/31
Eheverfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage nach § 49 EheG bereits ohne Erfolg geltend gemacht S. 29 wurden, können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren iSd § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden, wenn über diese Eheverfehlungen entweder iSd Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit der Scheidungsgründe bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
In einem Vorverfahren begehrte der Kläger die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Beklagten gem § 49 EheG. Das Scheidungsbegehren wurde mit rechtskräftigem Urteil mangels Feststellung von Eheverfehlungen der Beklagten abgewiesen. Danach begehrte der Kläger die Scheidung gem § 55 Abs 1 EheG infolge Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft seit mehr als drei Jahren und tiefgreifender, unheilbarer Zerrüttung der Ehe. Darüber hinaus warf er der Beklagten diverse schwere Eheverfehlungen vor. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und hilfsweise die Feststellung des Alleinverschuldens des Klägers an der Ehezerrüttung. Er habe sie nach Aufnahme eines ehewidrigen Verhältnisses böswillig nach längerer Planung verlassen. Darüber hinaus sei er lieb- und in...