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Menschenwürde und Freiheitsbeschränkungen; Tätigwerden des privaten Sicherheitsdienstes im berufsrechtlichen Vorbehaltsbereich
iFamZ 2016/26
BG Fünfhaus , 37 Ha 4/15i
Es ist der Menschenwürde (vgl § 1 Abs 1 HeimAufG) abträglich, eine Behandlung (Dauerkatheterisierung) routinemäßig durchzuführen und aufrechtzuerhalten, obwohl der konkrete Patient diese Behandlungsweise nicht zu akzeptieren vermag und sich zur Abwehr selbst verletzt, was wiederum Sekundärinfektionen hervorruft.
Zudem ist es der Menschenwürde abträglich, den Bewohner mit Medikamentencocktails ruhigzustellen, seine Schmerzen aber nicht zu behandeln und insgesamt nicht schonend und die Intimsphäre des Bewohners nicht würdigend vorzugehen.
Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes wurden – unzulässigerweise – zweimal ohne Vorliegen einer Notwehrsituation im berufsrechtlichen Vorbehaltsbereich der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege tätig (Festhalten und Fixieren eines Kranken zur Ermöglichung medizinischer oder pflegerischer Maßnahmen).
Das durchgeführte Beweisverfahren lässt den Schluss zu, dass es sich um einen organisatorischen Missstand handelt, welcher das gehäufte Auftreten materieller und formeller Mängel iZm Freiheitsbeschränkungen möglich macht.
Insgesamt wurden wenig Aufmerksamkeit und Sensibilität auf die Frage gelegt, ob Eingriffe in M...