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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 22

Honoraranspruch eines Rechtsanwalts im Sachwalterbestellungsverfahren

iFamZ 2016/21

§ 1424 ABGB analog; § 119 Satz 2 AußStrG

Im Sachwalterbestellungsverfahren kann ein selbst gewählter Vertreter die betroffene Person nur unter zwei Voraussetzungen neben dem bestellten Verfahrenssachwalter vertreten: 1. Die betroffene Person darf nicht offenbar unfähig sein, die Wirkungen der Bevollmächtigung zu erkennen. 2. Ihr bevollmächtigter Vertreter muss – nach dem Wortlaut des § 119 Satz 3 AußStrG – „geeignet“ sein. Eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten mehr erteilen kann, kann für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren noch einen Vertreter bevollmächtigen, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann.

Erbringt ein Rechtsanwalt aufgrund eines mangels Geschäftsfähigkeit ungültigen Vertrags anwaltliche Leistungen, so ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung § 1424 ABGB analog anzuwenden.

Am bevollmächtigte der Betroffene den Kläger (einen Rechtsanwalt), der fortan im Sachwalterbestellungsverfahren im Vollmachtsnamen des Betroffenen auftrat. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene nicht mehr in der Lage, wirksam eine Vollmacht zu seiner Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu erteilen. (…)

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