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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 18

Anforderungen an eine „pädagogisch qualifizierte Person“ iZm der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

iFamZ 2016/18

§ 34 Abs 9 Z 3 EStG

In der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für 2009 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ua die Absetzung von Kinderbetreuungskosten iHv 4.774,60 Euro als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten (…). Pädagogisch qualifizierte Personen seien Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen könnten. Auch Au-pair-Kräfte hätten ein Seminar oder eine Schulung im Ausmaß von acht oder 16 Stunden innerhalb der ersten beiden Monate des Au-pair-Einsatzes in Österreich zu absolvieren. (…)

In der Berufung wendete der Bf ein, dass (…) es sich bei beiden Au-pair-Kräften um pädagogisch qualifizierte Personen iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG handle: Die Au-pair-Kraft K habe (…) im Rahmen ihrer Ausbildung S. 19 (Gesamtschulsystem) eine einjährige Ausbildung als Erzieherin in Georgien absolviert (pädagogisches Praktikum, vergleichbar mit Horterzieherin). (…) Die Au-pair-Kraft S habe (…) eine Kindergärtnerinnenausbildung in der Slowakei (Pädagogische und Soziale Akademie) absolviert. (…)

Mit dem angefochtenen Bescheid gab der UFS der ...

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