Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2016, Seite 17

Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung; Interessenabwägung

iFamZ 2016/13

§ 181 Abs 1 Satz 3 iVm § 167 Abs 2 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

(…) 2. Bei der hiebei vorzunehmenden Interessenabwägung (2 Ob 195/07a, RIS-Justiz RS0123272) ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit jenem der Familie, in der es aufwächst, dem Wohl des Kindes in einem höheren Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen anderslautenden Familiennamens. Andererseits ist jedoch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, das Kind von jenem Elternteil, dessen Familiennamen es verlieren soll, zu entfremden (2 Ob 105/07a, SZ 2008/24; RIS-Justiz RS0111773).

(..) 3.2. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Gefahr einer durch die Namensänderung bedingten Entfremdung zwischen ihm und dem Kind könnte von vornherein überhaupt nur dann bestehen, wenn das Kind künftig nur noch den Familiennamen der Mutter und des Stiefvaters statt wie bisher allein des leiblichen Vaters trüge. Die – zuletzt ausschließlich beantragte – Namensänderung in einen Doppelnamen gewährleistet jedoch, dass die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden leiblichen Elternteilen nach außen hin ersichtlich ist, und zwar unabhän...

Daten werden geladen...