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Kollisionskuratel ist aufrechtzuerhalten, auch wenn aktuell keine Kollision besteht, aber jederzeit wieder eintreten kann
iFamZ 2016/7
Die eheliche Gemeinschaft der Eltern der 2004 bzw 2010 geborenen Söhne wurde im Frühjahr 2014 aufgehoben, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Am stellte die Mutter für die beiden Söhne den Antrag, den Vater ab zu einem monatlichen Geldunterhalt für die beiden Söhne zu verpflichten. Der Vater stellte seinerseits den Antrag, die Mutter zu einer Unterhaltsleistung für die beiden Söhne zu verpflichten.
Daraufhin bestellte das Erstgericht die „Bezirkshauptmannschaft M“ (gemeint: das Land als KJHT) gem § 271 ABGB zum Kollisionskurator für die beiden Kinder. Dem Kollisionskurator wurde insb aufgetragen, innerhalb von vier Wochen zu prüfen, ob bzw in welchem Ausmaß von welchem Elternteil eine Unterhaltsverletzung für den Zeitraum ab gegenüber den beiden Kindern vorlag bzw vorliegt. Begründet wurde der Beschluss damit, dass beide Elternteile namens der Kinder Unterhaltsfestsetzungsanträge gestellt hätten und somit ein Interessenkonflikt betreffend die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kinder vorliege.
Der Kollisionskurator schloss sich vollinhaltlich dem Unterhaltsfestsetzungsantrag der Mutter an und hielt den Antrag des Vaters auf Festsetzung einer Unterhalt...