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GesRZ 2, April 2015, Seite 114

BGH: Keine Aufklärungspflicht der Bank über den negativen Marktwert bei Abschluss eines spekulativen Swap-Geschäfts

In seiner Entscheidung vom , XI ZR 316/13, hatte der BGH über einen Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Abschluss eines Cross-Currency-Swap-Vertrages (kurz: CCS-Vertrag) zu entscheiden. Der Kläger wandte sich an die beklagte Sparkasse, um den CCS-Vertrag abzuschließen. Die beratende Sparkasse war nicht gleichzeitig Vertragspartner, vielmehr war die Landesbank Vertragspartner. Da in weiterer Folge der Kurs eines des im Vertrag gewünschten Währungspaares fiel, entstand für den Kläger ein Verlust in der Höhe von 289.000 €. Der Kläger machte geltend, bei Abschluss des Vertrags nicht anleger- und objektgerecht beraten worden zu sein.

Der Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die beratende Sparkasse ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt habe. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die beratende Bank habe vor der Empfehlung des Produkts die Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers, seine Risikobereitschaft, seine finanziellen Möglichkeiten und sein Anlageziel ermittelt. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung war der beratenden Bank bewusst, dass der Kläger bereits Erfahrung mi...

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