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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 147

Vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes begründet noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt

iFamZ 2015/120

Art 8 VO Brüssel IIa

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Verneinung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts durch die Vorinstanzen einer Korrektur durch den OGH bedarf. Dementsprechend ist der Revisionsrekurs iS einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.

1.1 Art 8 Abs 1 der (…) VO Brüssel IIa stellt den Grundsatz auf, dass sich die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, danach richtet, wo das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ohne dass dieser Begriff inhaltlich bestimmt wird (EuGH C-523/07, Rn 31; C-436/13, Rn 41). Nach Art 8 Abs 2 VO Brüssel IIa und dem ErwGr 12 sind von dieser allgemeinen Zuständigkeit abweichende andere Zuständigkeiten nur in bestimmten Fällen zulässig, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes nach Art 9 VO Brüssel IIa geändert oder die Träger der elterlichen Verantwortung nach Art 12 Abs 3 VO Brüssel IIa etwas anderes vereinbart haben. Für die Beurteilung der Zuständigkeit eines Gerichts nach Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Daraus folgt,...

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