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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 146

Gewöhnlicher Aufenthalt nach Kindesentführung

iFamZ 2015/119

Art 8, 10 VO Brüssel IIa

1. Nach Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zuständigkeitsprüfung bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf den „Zeitpunkt der Antragstellung“. Dieser ist im vorliegenden Fall der , an dem der Obsorgeantrag des Vaters beim Erstgericht einlangte (vgl Art 16 lit a VO Brüssel IIa). Art 8 VO Brüssel IIa statuiert den Grundsatz der Fortdauer der internationalen Zuständigkeit, wenn diese im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war (6 Ob 217/12y mwN).

2. Nach der Rsp des EuGH ist der in der Verordnung nicht definierte Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen, sondern autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Verordnung auszulegen (; vgl 5 Ob 194/10f mwN). Dieser Begriff ist nach der genannten Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insb die Da...

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