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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 144

Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen auch ohne Gegenseitigkeit und in Analogie zu § 91a AußStrG

iFamZ 2015/117

§ 91a AußStrG analog

1. Rechtsgrundlagen der Anerkennung ausländischer Statusentscheidungen

1.1 Vorauszuschicken ist, dass Entscheidungen ausländischer Gerichte die Einrede der Rechtskraft begründen, wenn sie im Inland anzuerkennen sind. Trifft dies zu, entfalten sie Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl 5 Ob 131/02d; 1 Ob 190/03b; 6 Ob 170/04z [je zu ausländischen Adoptionsentscheidungen]; RIS-Justiz RS0110172 [T3]).

1.2 In der Entscheidung 6 Ob 24/98t hatte der OGH die Bindungswirkung des Urteils eines bosnisch-herzegowinischen Grundgerichts, mit dem die Vaterschaft festgestellt worden war, im Rahmen eines Obsorge- und Unterhaltsverfahrens noch nach den Kriterien der §§ 80 f EO geprüft und bejaht. In der Begründung wurde auch klargestellt, dass die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79 EO) für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig ist (ebenso 5 Ob 131/02d; 1 Ob 21/04a; vgl ferner RIS-Justiz RS0111346; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht [2007] Rz 06.34; Jakusch in Angst, EO2 [2008] § 79 Rz 6; zum damaligen Anlassfall jüngst auch Weber, Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsvorschuss- und...

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