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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 140

Vollstreckungsgrundlagen im Zusammenspiel von EuUVO, HUÜ und früheren Instrumenten

Zur zeitlichen Anwendbarkeit grenzüberschreitender Unterhaltsinstrumente

Robert Fucik

Gerichtlich durchzusetzende Unterhaltsansprüche laufen geraume Zeit hindurch, oft auch länger als zehn Jahre. So wundert es nicht, dass in Einzelfällen Probleme der zeitlichen Anwendbarkeit grenzüberschreitender Unterhaltsinstrumente, vor allem im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung, auftreten. Der zeitliche Anwendungsbereich der Unterhaltsinstrumente, insb was die Anerkennung und Vollstreckung betrifft, bedarf dabei genauerer Betrachtung.

I. Kategorien an Unterhaltsinstrumenten

Aus österreichischer Sicht sind folgende Kategorien zu betrachten: Die Vollstreckung kann basieren auf

  • EuUVO,

  • HUÜ,

  • Haager UnterhaltsvollstreckungsÜbk 1958,

  • bilateralen Abk.

Dagegen ist das NYÜ ein bloßes KooperationsÜbk, das keine Vollstreckungsgrundlage bildet, sondern eine solche voraussetzt und mangels einer Vollstreckungsgrundlage bloß die Schaffung eines weiteren, im NYÜ-Vertragsstaat vollstreckbaren Titels erlaubt.

II. Übergangsbestimmungen

Den zeitlichen Anwendungsbereich kann der jeweilige Normgeber danach bestimmen, wann das Verfahren eingeleitet wurde, aus dem der Titel stammt (das ist das Prinzip der EuUVO), oder danach, wann der Vollstreckungsantrag gestellt wird (so im Prinzip das HUÜ). Der letzte...

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