Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vollstreckungsgrundlagen im Zusammenspiel von EuUVO, HUÜ und früheren Instrumenten
Zur zeitlichen Anwendbarkeit grenzüberschreitender Unterhaltsinstrumente
Gerichtlich durchzusetzende Unterhaltsansprüche laufen geraume Zeit hindurch, oft auch länger als zehn Jahre. So wundert es nicht, dass in Einzelfällen Probleme der zeitlichen Anwendbarkeit grenzüberschreitender Unterhaltsinstrumente, vor allem im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung, auftreten. Der zeitliche Anwendungsbereich der Unterhaltsinstrumente, insb was die Anerkennung und Vollstreckung betrifft, bedarf dabei genauerer Betrachtung.
I. Kategorien an Unterhaltsinstrumenten
Aus österreichischer Sicht sind folgende Kategorien zu betrachten: Die Vollstreckung kann basieren auf
EuUVO,
HUÜ,
Haager UnterhaltsvollstreckungsÜbk 1958,
bilateralen Abk.
Dagegen ist das NYÜ ein bloßes KooperationsÜbk, das keine Vollstreckungsgrundlage bildet, sondern eine solche voraussetzt und mangels einer Vollstreckungsgrundlage bloß die Schaffung eines weiteren, im NYÜ-Vertragsstaat vollstreckbaren Titels erlaubt.
II. Übergangsbestimmungen
Den zeitlichen Anwendungsbereich kann der jeweilige Normgeber danach bestimmen, wann das Verfahren eingeleitet wurde, aus dem der Titel stammt (das ist das Prinzip der EuUVO), oder danach, wann der Vollstreckungsantrag gestellt wird (so im Prinzip das HUÜ). Der letzte...