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Enthebung des verwaltenden Testamentsvollstreckers durch die Erben
iFamZ 2015/116
Die antrittserklärten Erben können die einem Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingeräumte Verwaltungsbefugnis als S. 139 gemeinschaftliches Recht aller antrittserklärten Erben widerrufen. Eine daneben allenfalls bestehende Überwachungsfunktion des Testamentsvollstreckers ist davon unberührt.
Die Erblasserin setzte in ihrem Testament vier Verwandte (Nichten und Neffen) zu unterschiedlichen Anteilen zu Erben ihres – vor allem aus Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen bestehenden – Vermögens ein, erteilte diesen bestimmte Auflagen und verteilte weiteres Vermögen in Form von Legaten. Abgesehen von den im Testament im Einzelnen bezeichneten Vermögenswerten erklärte sie in Pkt XIII., ihr „restliches Vermögen“ drei Erben zusätzlich zu ihren Erbteilen zu gleichen Teilen mit der Auflage zu vermachen, dieses Vermögen für die Erhaltung der Gebäude auf einer bestimmten Liegenschaft zu verwenden, an denen diesen Erben Anteile zufallen sollten. In diesem Zusammenhang verfügte sie weiters: „Die Geldmittel sind fruchtbringend anzulegen. Dies und ihre Verwahrung stehen ausschließlich dem Testamentsvollstrecker und seinen Nachfolgern zu. Die widmungsgemäße Verwendung er...