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Abgabe der Erbantrittserklärung ohne Nennung einer Quote
iFamZ 2015/113
1. Eine vom Gerichtskommissär angeordnete Versiegelung bedarf keiner ausdrücklichen Aufhebung, sofern sich eine solche aus einem entsprechenden Beschluss des Verlassenschaftsgerichts (hier: zur Verfügung über das der Versiegelung unterliegenden Nachlassvermögens) ergibt.
2. Die Anführung einer Quote gehört nicht zum zwingenden Inhalt einer Erbantrittserklärung. Holt ein antrittserklärter Erbe die Quote – trotz entsprechender Aufforderung – bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht nach, stellt dies dennoch kein Einantwortungshindernis dar, wenn keiner der Erben jemals das Erbrecht der anderen bestritten hat und sich damit die Quoten aus dem Akteninhalt ergeben.
Die Erblasserin hinterließ einen Sohn, eine Tochter, eine Enkelin sowie einen Enkel (Revisionsrekurswerber). In ihrem Testament vom vermachte sie den Hauptteil ihres Geschäftsanteils an einer GmbH ihrem Enkel, die restlichen Anteile ihren beiden Kindern, eine Eigentumswohnung ihrer Tochter, das Inventar ihrer zuletzt bewohnten Wohnung ihren Kindern und beiden Enkeln sowie ihre Ersparnisse zu je einem Drittel ihren Kindern und ihrem Enkel.
Ihre Kinder und ihr Enkel ga...