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Freie Widerrufbarkeit der Nachlassverwaltung durch die Erben?
Wertungswiderspruch mit erbrechtlichen Prinzipien
Die Möglichkeit der freien Widerrufbarkeit des verwaltenden Testamentsvollstreckers durch die Erben ergibt in Zusammenschau mit den erbrechtlichen Prinzipien einen Wertungswiderspruch und ist daher abzulehnen. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 sieht keine Änderung dieser Rechtslage vor.
I. Allgemeines
Das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung, das dem Erblasser im Rahmen seiner Nachlassplanung als Instrument zur Durchsetzung seines Willens dienen soll, zählt zu einem umstrittenen Thema des österreichischen Erbrechts. Es ist zwischen selbständig auftretenden Verwaltungsanordnungen und solchen, die mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers in Verbindung stehen, dem daher auch Verwaltungsaufgaben übertragen werden, zu unterscheiden. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Erfüllung der Anordnungen des Erblassers zu überwachen, das Abhandlungsgericht zu unterstützen und als Auflagenberechtigter die Auflagen einzuklagen. Darüber hinaus steht es dem Erblasser auch zu, dem Testamentsvollstrecker Verwaltungsfunktionen zu übertragen. Als Testamentsvollstrecker können neben natürlichen auch juristische Personen berufen werden. Voraussetzung für die verwaltende FunkS. 133 tion des...