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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 131

Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung

iFamZ 2015/110

§ 69a EheG

Nach den Feststellungen des Erstgerichts sollte der vertraglich vereinbarte Unterhalt so lange geleistet werden, „wie es dem Beklagten finanziell möglich“ ist, wobei der Beklagte infolge der Unterstützung durch seine nunmehrige Lebensgefährtin die vertraglichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin unter Zuhilfenahme seiner Ersparnisse bis zu deren Aufbrauchen leistete. Nach deren Verbrauch im Februar 2013 stellte er seine Unterhaltszahlungen ein.

Der – geradezu typisch einzelfallbezogenen – Auslegung der Vorinstanzen, dass die vertragliche Unterhaltsvereinbarung so zu verstehen ist, dass nach dem Verbrauch der Ersparnisse des Beklagten für die Unterhaltszahlungen weitere Leistungen über den gesetzlichen Unterhalt hinaus finanziell nicht mehr möglich und somit iSd Vereinbarung nicht mehr geschuldet sind, setzt die Klägerin in ihrer Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Auf ihre Ausführungen zur mangelnden Sittenwidrigkeit der Vereinbarung, weil diese nicht die wirtschaftliche Existenz des Beklagten bedrohe, kommt es dann aber nicht mehr an.

Anmerkung

Die Auslegung dieser Vereinbarung ist iSd objektiven Erklärungswerts vertretbar. Zu warnen ist freilich dav...

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