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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 125

Das neue Namensrecht: Auswirkungen für eingetragene Partner und deren Kinder

Name der Partner – Name der Kinder – zusätzliche namensrechtliche Möglichkeiten

Dagmar Hinghofer-Szalkay

Mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) wurden die ehe- und kindesnamensrechtlichen Bestimmungen im ABGB umfassend novelliert. Somit wurde für Österreich ein modernes neues Namensrecht geschaffen. Besonders hervorzuheben sind die zahlreichen neuen Namensbestimmungsmöglichkeiten, die Ehegatten und Kindern nunmehr zur Verfügung stehen. Im Sinn einer gleichheitskonformen Herangehensweise sollten auch eingetragenen Partnern dieselben Namensbestimmungsmöglichkeiten eröffnet werden: Im Zuge selbiger Novelle wurde auch das Namensänderungsgesetz (NÄG) angepasst, und die Bestimmungsmöglichkeiten für Nachnamen wurden mit § 2 Abs 1 Z 7a NÄG nF den §§ 93 ff ABGB nachgebildet.

I. Aktuelle Rechtsentwicklung

Die kindesnamensrechtlichen Bestimmungen sind nunmehr insofern von besonderem Interesse, als mit dem Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 (FMedRÄG 2015) die medizinisch unterstützte Fortpflanzung nunmehr sowohl in eingetragener Partnerschaft als auch in Lebensgemeinschaft lebenden Frauen ermöglicht und mit § 144 ABGB nF die Bestimmung zur Elternschaft dieser Paare den geltenden Regelungen zur Vaterschaft nachgebildet wurde. Mit Erkenntnis des VfGH wurden darüber hinaus § 191 Abs 2 ABGB un...

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