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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 124

Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen, hochdosierte Dauermedikation, Bedarfsmedikation; gelindere Mittel

iFamZ 2015/108

§§ 3 f HeimAufG

LG Wels , 21 R 33/15z

Die vom bis laufend vorgenommene Freiheitsbeschränkung des Bewohners durch Dauermedikation war unzulässig.

Die Freiheitsbeschränkung durch Gabe von Psychopax-Tropfen an bestimmten Tagen wird hingegen für zulässig erklärt. (…)

Im hier zu beurteilenden Fall wird nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen dem (Anm: 1984 geborenen, autistischen) Bewohner ein Medikamentenmix in relativ hoher Dosierung verabreicht, wobei mit Ausnahme von Depakine und Gladem die Medikamente eine dämpfende und antiaggressive Wirkung haben. Dabei steht nicht fest, dass die insgesamt hohe Dosierung des Medikamenten-Cocktails unbedingt erforderlich ist, um eine Betreuung des Bewohners in seiner Wohngruppe zu ermöglichen bzw seine Aggressionstendenzen so weit in den Griff zu bekommen, dass eine Betreuung möglich ist. Der psychiatrische Sachverständige meinte dazu, man müsse eben probieren, ob man mit einem Weniger an Dosis auch das Auslangen finden könne.

Insgesamt kommt das Rekursgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Medikamenten, die als Dauermedikation verabreicht wurden, in ihrer Dosierung und Kombination jedenfalls um eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG handelt.

Davon, d...

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