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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 123

Gebührenanspruch des Sachverständigen, Warnpflicht über Gebührenhöhe

iFamZ 2015/106

§ 11 Abs 4 HeimAufG; § 2 GEG; § 25 Abs 1a GebAG

LG Leoben , 43 R 1/15w

Die Verletzung der Warnpflicht führt nur dann zu einem Entfall des Anspruchs, wenn im Falle der Warnung eine Einschränkung der gutachterlichen Tätigkeit erfolgt wäre.

Ist zu erwarten oder stellt sich heraus, dass die tatsächlich entstandene Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2.000 Euro, im Verfahren vor dem Landesgericht 4.000 Euro, übersteigt, so hat der Sachverständige das Gericht rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch (§ 25 Abs 1a GebAG).

Die Warnpflicht der Sachverständigen entfällt im Anlassfall aber aus folgendem Grund: Die Warnpflicht gilt grundsätzlich in allen Verfahrensarten (EFSlg 136.579). Ihr Zweck liegt darin, dass sich Gericht und Parteien möglichst früh eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können; damit sollen Überlegungen möglich werden, ob und wie sinnvoll der Gutachtensaufwand überhaupt ist, ob der Gutachtensauftrag präziser gefasst und ob allenfalls überhaupt auf das Gutachten verzichtet werden kann (EFSlg 136.576 f). Es ist aber nicht Sinn und Zweck der Besti...

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