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Amtswegige Berücksichtigung der Prozessfähigkeit im Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG
iFamZ 2015/104
Notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen ist die Prozessfähigkeit des Handelnden. Nach § 5 AußStrG ist der Mangel der Verfahrensfähigkeit einer Partei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, zur Beseitigung von Mängeln ist das Geeignete anzuordnen, und es ist Vorsorge zu treffen, dass der Partei dadurch keine Nachteile erwachsen. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so ist das Verfahren über den vom Betroffenen erhobenen Fristsetzungsantrag gem § 91 GOG bis zur Entscheidung des Sachwalterschaftsgerichts in sinngemäßer Anwendung des § 25 AußStrG vom zuständigen Landesgericht zu unterbrechen.