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Selbstgewählter Vertreter als Verfahrenssachwalter
iFamZ 2015/103
Gem § 119 AußStrG ist für die betroffene Person nur dann ein Verfahrenssachwalter zu bestellen, wenn diese keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter hat oder wenn einander die Interessen der betroffenen Person und des Vertreters widersprechen. Grundvoraussetzung für das Vorhandensein eines selbstgewählten Vertreters iSd § 119 AußStrG ist aber die wirksame Erteilung einer Vollmacht. Eine solche liegt nicht vor, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der Erteilung nicht ausreichend in der Lage ist, Grund und Zweck einer Vollmacht und eines Widerrufs einer solchen Vollmacht zu begreifen.