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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 121

Bestellung eines Sachwalters iZm anhängigen Gerichtsprozessen

iFamZ 2015/101

§ 268 ABGB

Von der Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung vor Gerichten ist nicht schon wegen der richterlichen Manuduktionspflicht und der Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrenshelfers abzusehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person selbst in der Lage ist, ohne Gefahr eines Nachteils für sich in Gerichtsverfahren zu handeln.

S. 122 Das Erstgericht bestellte Rechtsanwalt Mag. K zum Sachwalter für die Betroffene und legte den Kreis der zu besorgenden Angelegenheiten gem § 268 Abs 3 Z 1 ABGB mit „Vertretung vor Gerichten“ fest. Bei der Betroffenen finde sich eine neuropsychiatrische Symptomatik iS einer depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung. Aufgrund der Ausprägung der Symptomatik bedürfe die Betroffene der Beistellung eines Sachwalters bei Gerichten.

Das Rekursgericht gab den auf Abänderung in Richtung einer Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahrens zielenden Rekursen der (durch einen Verfahrenshelfer vertretenen) Betroffenen und des bestellten Sachwalters nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. (…) Allein maßgeblich sei, ob die Gefahr bestehe, dass die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Fähigk...

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