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Umbestellungsantrag bei Vorliegen einer Vereinssachwalterschaft
iFamZ 2015/100
§ 278 Abs 1 ABGB; § 3 Abs 3 VSPBG
Wird dem Antrag der betroffenen Person auf „Umbestellung“ des Sachwalters vom Sachwalterschaftsverein dahingehend Rechnung getragen, dass die von der betroffenen Person abgelehnte Person durch eine andere ersetzt wird, so fehlt es der betroffenen Person an der für eine Rechtsmittelentscheidung notwendigen Beschwer.
1. Sachwalter der Betroffenen ist das VertretungsNetz-Sachwalterschaft, also ein „geeigneter Verein“ iSd § 279 Abs 3 ABGB. Gem § 3 Abs 2 VSPBG idF BGBl I 2006/92 obliegt es dem Verein, der zum Sachwalter bestellt wurde, dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekanntzugeben. Nach Abs 3 dieser Bestimmung kann der Verein die Bekanntmachung aus wichtigen Gründen widerrufen. Widerruft der Verein die Bekanntmachung eines Vereinssachwalters, so hat er dem Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person bekanntzugeben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung auszustellen. Die Mitwirkung des Gerichts ist weder bei der Betrauung der physischen Person noch beim Widerruf der Bekanntmachung und der Betrauung einer anderen Person iSd § 3 Abs 2 und 3 VSPBG gesetzlich vorg...