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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 121

Auswahl des Sachwalters – Berücksichtigung nahestehender Personen

iFamZ 2015/99

§ 279 ABGB

Das Erstgericht hat vor Bestellung des Sachwalterschaftsvereins von Amts wegen zu prüfen, ob nahestehende Personen geeignet und bereit sind, die Sachwalterschaft zu übernehmen.

(…) 3.1. Bei der Auswahl des Sachwalters kommt dem Gericht – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Betroffenen und dessen Wohl (§ 279 Abs 1 ABGB) – zwar ein Bemessungsspielraum zu, jedoch benennt § 279 ABGB jene Personen, die – in der dort angeführten Reihenfolge – für eine Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Nach diesem „Stufenbau“ bei der Sachwalterbestellung ist primär eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahestehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl oder Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist jemand zum Sachwalter zu bestellen, der der betroffenen Person nahesteht (§ 279 Abs 2 ABGB). Falls eine solche Person nicht verfügbar ist, ist – mit dessen Zustimmung – ein geeigneter Verein zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB; 2 Ob 163/10z; 7 Ob 184/12b mwN).

3.2. Aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 1 Rz 49f; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth,...

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