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„Sexting“, Jugendpornografie und Darstellerschutz
iFamZ 2015/98
§ 207a Abs 2 Fall 1, Abs 1 Z 2 StGB
OLG Innsbruck , 6 Bs 309/14p
Jugendliche Darsteller können durch das Herstellen pornografischer Aufnahmen von sich selbst das Verbrechen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs 2 Fall 1 und Abs 1 Z 2 StGB) erfüllen.
Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft (StA) Innsbruck legte dem jugendlichen Angeklagten zur Last, er habe zwischen 1. 9. und mehrere pornografische Darstellungen von sich selbst, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an sich selbst (zB Onanieren und Einführen eines Pfefferoni in den After), zum Zweck der Verbreitung hergestellt und anderen Personen, nämlich zwei strafunmündigen Mädchen, durch Versenden per „WhatsApp“ zugänglich gemacht. Dadurch habe der Angeklagte die Verbrechen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 2 Fall 1 StGB und die Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB begangen.
Der Einzelrichter des LG Innsbruck wies den Strafantrag, gestützt auf § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 und 2 StPO, zurück und stellte das Verfahren ein. Das Erstgericht stellte als Schutzzweck der Norm den Darstellerschutz fest und ging daher davon aus, dass die hier gegenständl...