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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 119

Entziehung des Kontaktrechts; kein Einsatz der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler, wenn Kontaktrecht dem Kindeswohl widerspricht

iFamZ 2015/96

§§ 62 Abs 1, 106b AußStrG

Dem Vater war das Kontaktrecht entzogen worden, da es unter den gegebenen besonderen Umständen, insb auch im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer verbalen Kommunikation wegen der Sprachbarrieren, dem Wohl der Kinder widerspricht.

3. Das Rekursgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es hier nicht der Heranziehung der FamGHi bedurfte: Gem § 106b AußStrG kann das Gericht in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte die FamGHi als Besuchsmittler einsetzen. Als solcher hat sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein.

Wenn jedoch ein persönlicher Kontakt der Kinder zum Vater derzeit dem Kindeswohl widerspricht, ist es auch nicht angezeigt, die FamGHi zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten.

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