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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 118

Auftrag an Mutter zur Interaktionsbeobachtung im Rahmen eines stationären Aufenthalts nicht gesondert anfechtbar; Beweisaufnahme

iFamZ 2015/95

§§ 45 Satz 2, 62 Abs 1 AußStrG

Die Obsorge für den siebenjährigen Buben steht derzeit dem KJHT zu. Eine endgültige Obsorgeentscheidung steht noch aus. Das Erstgericht trug der Mutter auf, einen stationären Aufenthalt für sich und ihren minderjährigen Sohn zur Interaktionsbeobachtung zu vereinbaren.

Der Grund, warum bei verfahrensleitenden Beschlüssen von einer gesonderten Anfechtbarkeit abgesehen wird, wird vor allem darin gesehen, dass solche Erledigungen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Parteien eingreifen. Die Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist vor allem nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Ist die Rechtsstellung der Parteien unmittelbar beeinträchtigt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor (8 Ob 61/14z; 10 Ob 47/14f; RIS-Justiz RS0006327).

Anders als etwa im Fall der Anordnung einer Besuchsbegleitung nach § 111 AußStrG bzw § 185c AußStrG aF (10 Ob 61/03y), der Bestellung eines Kollisionskurators (2 Ob 73/11s), eines Kinderbeistands nach § 104a Abs 1 AußStrG (1 Ob 78/12s) oder eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG (8 Ob 61/14z; 10 Ob 47/14f) wird hier durch die der Mutter im Rahmen der Stoffsammlung aufgrund des von ihr gestellten...

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