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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 118

Hauptbetreuungsort bei gemeinsamer Obsorge; Neuerungsverbot

iFamZ 2015/94

§ 177 Abs 4 ABGB; § 66 Abs 2 AußStrG

Die Eltern des fast elfjährigen Buben lebten ursprünglich in Kärnten auf einer gemeinsamen Liegenschaft, wenn auch in getrennten Häusern, und betreuten das Kind gemeinsam. Nach einer Übersiedlung der Mutter nach Vorarlberg wurde nach Einholung von zwei kinderpsychologischen Sachverständigengutachten der Hauptaufenthaltsort bei der Mutter – aufgrund ihrer besseren Eignung – festgelegt. Der Wunsch des Buben, beim Vater wohnen zu wollen, sei nicht objektive Meinung des Kindes, sondern durch den Loyalitätskonflikt bedingt.

Der Bub weigerte sich nach einem Aufenthalt beim Vater, zur Mutter zurückzukehren; das Erstgericht erteilte dem Vater unter Androhung einer Beugestrafe den Auftrag, das Kind in die Obhut der Mutter zurückzubringen. Der Vater legte eine Stellungnahme der den Buben psychotherapeutisch behandelnden Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vor, wonach es nicht dem Kindeswohl entspreche, den Buben gegen seinen klaren Wunsch, in Kärnten zu bleiben, wieder nach Vorarlberg zurückzubringen. Im Rahmen eines Gerichtstermins, zu dem der Vater aufgefordert wurde, auch das Kind mitzubringen, kam es – auch unter polizeilicher Assistenz – zu einer Kinde...

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