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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 117

Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen sind grundsätzlich Entscheidungen des Einzelfalls

iFamZ 2015/91

§ 62 Abs 1 AußStrG

Der Konflikt zwischen den Eltern ist maximal eskaliert; es ist schon mehrmals zu Polizeieinsätzen iZm der Minderjährigen gekommen. Das extrem schlechte Verhältnis der Kindeseltern zueinander, die stark negativen Zuschreibungen gegeneinander und die seit der Trennung bestehende hoch eskalierte Konfliktsituation stellen eine deutliche Belastung für das Kind dar.

(…) Der Entscheidung über die Übertragung der Obsorge im Einzelfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719; RS0007101 [T11]). Auch die Fragen, ob die Kommunikationsbasis zwischen den Eltern ausreicht, um beiden die Obsorge zu belassen, sowie, welche Beweisaufnahmen notwendig sind, bevor das Gericht eine Obsorgeentscheidung fällen kann, sind einzelfallbezogen (RIS-Justiz RS0128812 [T5]; RS0114147 [T1]). Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen begründen als Entscheidungen des Einzelfalls nur dann erhebliche Rechtsfragen, wenn leitende Rechtsprechungsgrundsätze verletzt werden (RIS-Justiz RS0007101; RS0115719 [T12]; RS0097114 [T10]; 4 Ob 79/14t).

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