Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Juni 2015, Seite 116

Keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsmitteln im Passivprozess

iFamZ 2015/90

§§ 167 Abs 3, 214 Abs 2 ABGB

Ist die in erster Instanz beklagte Partei minderjährig, bedarf die Verfahrensführung dennoch keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt auch für die Erhebung einer Berufung und Revision.

Die Klägerin ist die Großmutter der Beklagten. Sie pflegte ihren bei einem Verkehrsunfall verletzten Sohn und Vater der Beklagten jahrelang. Die Beklagte ist Alleinerbin. Die Klägerin klagte eine Abgeltung ihrer Pflege- und Betreuungsleistungen ein.

(…) Soweit ersichtlich, hat der OGH dabei noch nie ausdrücklich zur Frage Stellung genommen, ob auch die Erhebung von Rechtsmitteln durch den beklagten Pflegebefohlenen von der Genehmigungspflicht befreit ist. Dagegen könnte nämlich die zu Aktivprozessen entwickelte Auffassung sprechen, wonach die Bewilligung der Klagsführung nur dann zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, wenn das Gericht seine Genehmigung nicht ausdrücklich auf das Verfahren erster Instanz beschränkt hat (vgl Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 154 Rz 39); im Passivprozess gibt es jedoch keine Genehmigung für das erstinstanzliche Verfahren. Allerdings spricht zum einen § 167 Abs 2 [Anm: gemeint wohl Abs 3] (§ 154 Abs 3 aF) ABGB au...

Daten werden geladen...