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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 116

Keine rückwirkende Erhöhung von Titelvorschüssen betreffend den Zeitraum vor Umwandlung der Titelvorschüsse in Haftvorschüsse

iFamZ 2015/89

§ 3 Z 2 UVG

(…) Zur Umwandlung von Titelvorschüssen in Haftvorschüsse und dem Wieder-in-Geltung-Setzen der Titelvorschüsse nach dem Ende der Haft (§ 7 Abs 2 UVG) führte der OGH in der Entscheidung 10 Ob 44/14i aus, dass die Umstellung auf Haftvorschüsse als Einstellung der Titelvorschüsse und Neugewährung von Haftvorschüssen ab dem folgenden Monatsersten zu sehen ist. Die Rückwandlung in Titelvorschüsse wiederum ist als Einstellung der Haftvorschüsse mit gleichzeitiger unveränderter Wiedergewährung der früheren Vorschüsse zu verstehen.

Unter Bezugnahme auf die Intentionen des Gesetzgebers des FamRÄG 2009 folgerte der OGH, dass für rückwirkende Erhöhungen der Titelvorschüsse für Bezugsperioden vor einer Umwandlung in Haftvorschüsse (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage besteht; eine betragsmäßige Anpassung der Vorschüsse nach oben oder unten kommt nicht in Betracht, wenn keine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs“ gegeben ist.

In diesem Sinn ist auch im vorliegenden Fall dem Revisionsrekurs des Bundes dahin Folge zu geben, dass von einer Erhöhung der Titelvorschüsse für den Zeitraum vor Umwandlung der Titelvorschüsse in Haftvorschüsse Abstand zu ...

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