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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 115

In Verfahren betreffend den Unterhalt mehrerer Kinder ist hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtmittels an die dritte Instanz nach den einzelnen Kindern zu differenzieren

iFamZ 2015/86

§ 231 ABGB

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für seine mittlerweile volljährige älteste Tochter A monatlich 1.030 Euro abzüglich geleisteter Naturalunterhaltsleistungen, sohin restlich 920,84 Euro, zu leisten, und für die minderjährigen Kinder E und O je monatlich 877,50 Euro, abzüglich geleisteter Naturalunterhaltsleistungen jeweils 768,34 Euro.

In seinem Rekurs beantragte der Vater, das Geldunterhaltsbegehren der drei Kinder im Hinblick auf die von ihm geleisteten Naturalleistungen zur Gänze abzuweisen.

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Unterhaltsbemessung und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Der OGH wies den Revisionsrekurs, soweit er den Unterhalt für A betrifft, mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück; betreffend den Unterhalt für E und O stellte der OGH den Akt dem Erstgericht zur Vorlage an das Rekursgericht zurück.

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist nur der Betrag maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidun...

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