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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 115

Im Verfahren wegen Kindesunterhalts kann für Vertretungshandlungen ab Volljährigkeit des Kindes Kostenersatz zugesprochen werden

iFamZ 2015/85

§ 231 ABGB; § 101 AußStrG

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und verpflichtete ihn, der bereits volljährigen Tochter die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs 2 AußStrG, dem zufolge nur in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet. Verfahren können sich über den 18. Geburtstag hinausziehen. Für Vertretungshandlungen ab dem Erreichen der Volljährigkeit kann es daher Kostenersatz geben. Die Erstantragstellerin hat im Revisionsrekursverfahren die Volljährigkeit erreicht (siehe 9 Ob 71/06s mwN). Bei der Bemessungsgrundlage war von der mit dem Revisionsrekurs bekämpften Verminderung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung auszugehen (§ 9 Abs 3 iVm Abs 2 RATG). Die Erstantragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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