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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 115

Anwendung der Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes

iFamZ 2015/84

S. 115 § 231 ABGB; § 17 AußStrG

Der Antragsteller begehrte, ihn von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem volljährigen Sohn, dem Antragsgegner, zu entheben. Dazu machte er geltend, der Sohn sei mit der abgeschlossenen Berufsausbildung und der beabsichtigten Ableistung des Wehrdienstes nach Abschluss der HTL im Juni 2014 als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Das Erstgericht enthob den Antragsteller von seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Antragsgegner habe sich zum Enthebungsantrag nicht geäußert, weswegen gem § 17 AußStrG davon ausgegangen werden könne, dass er keine Einwendungen gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage der Behauptungen des Antragstellers habe. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Antragsgegners zurück.

1. Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG findet ganz allgemein im Bereich des AußStrG Anwendung (9 Ob 36/06v; 3 Ob 43/07f), auch im Verfahren über den Unterhalt (vgl 1 Ob 98/08f; 5 Ob 71/13x; 4 Ob 50/14b; 3 Ob 76/14v ua), ohne dass zwischen dem Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder unterschieden würde. (…)

3. Ungeachtet des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen des § 17 AußStrG darf ein Tatsachenzugeständnis nach der Rsp dann nicht...

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