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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 113

Sonderbedarf der 42-jährigen behinderten Tochter?

iFamZ 2015/82

§ 231 ABGB

Die 1971 geborene Antragstellerin AJ leidet seit ihrer Geburt an einer hochgradigen geistigen Entwicklungsstörung. Betreut wird sie von ihrer Mutter, die auch zur Sachwalterin bestellt worden ist. Die Ehe der Eltern wurde 1991 gem § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 7.500 ATS an die Mutter, es erfolgte jedoch keine Festsetzung des Kindesunterhalts (dies ist bis heute nicht geschehen). Stattdessen verpflichtete sich die Mutter, für die Kosten des Unterhalts der Antragstellerin aufzukommen und den Vater hinsichtlich dieser Verpflichtung schad- und klaglos zu halten. AJ bezieht derzeit Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz, Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe.

Das Erstgericht wies den Antrag von AJ ab, den Vater zur Deckung eines Sonderbedarfs von 9.336,99 Euro sA (Kosten für die Anschaffung eines Therapierads, eines Ergometers und einer Brille, eines Kuraufenthalts sowie einer Zahnbehandlung) zu verpflichten. Voraussetzung für die Abgeltung von Sonderbedarf sei ein Deckungsmangel, der ohne die vorherige Bemessung des Unterhalts nicht ermittelt werden könne.

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