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Zur Achtung des Familienlebens gehört auch die aktive Verpflichtung zu einem effektiv durchsetzbaren Rückstellungsverfahren
iFamZ 2015/81
Art 8 EMRK; Art 1 ff HKÜ iVm Art 1 ff VO Brüssel IIa
EGMR , Beschw-Nr 4097/13, M.A. gg Österreich
Hinweis: nichtamtliche Übersetzung, Randziffern des Urteils in eckigen Klammern.
a) Prinzipien der EGMR-Rechtsprechung
In der Sache merkt der EGMR erstens an, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers (Bf) zu seiner Tochter dem Familienleben iSd Art 8 EMRK zuzählt. Das Kind war im Dezember 2006 geboren und lebte mit dem Bf in gemeinsamem Haushalt, bis es ein Jahr und zwei Monate alt war. Danach gab es bis Februar 2014 keinen Kontakt. Der Grund dafür ist strittig, das Vorliegen eines Familienlebens hingegen nicht. [Rz 103]
(…) Der EGMR erinnert daran, dass wesentlicher Zweck des Art 8 EMRK der Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen des Staates ist. Zudem mögen einer effektiven Achtung des Familienlebens aktive Verpflichtungen inhärent sein (…) In beiden Zusammenhängen muss auf ein faires Gleichgewicht zwischen den aufeinander stoßenden Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit Bedacht genommen werden; die Staaten genießen daher in beiden Zusammenhängen einen gewissen Beurteilungsspielraum (s Raw ua gg Frankreich, Beschw-Nr 10131/11, Rz 78; Maire gg Portugal, Beschw-Nr 48206/99, Rz 69; Sylvester gg Österre...