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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 95

Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss: ein Blick zurück

Entwicklung und Verfestigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung

Matthias Neumayr

Die iFamZ geht in das zehnte Jahr ihres erfolgreichen Bestehens. Während es im Unterhaltsrecht in der letzten Dekade innerhalb Österreichs keine grundlegenden legislativen Fortentwicklungen gab, wurde das UVG mit dem FamRÄG 2009 zwar nicht in den Grundzügen, aber doch in manchen Details beträchtlich verändert. Diese Änderungen beschäftigten auch die höchstgerichtliche Rsp; die kindesunterhaltsrechtliche Rsp hielt sich eher in einem gediegenen Rahmen.

I. Unterhaltsrecht

A. Der Einfluss der iFamZ auf die Rechtsprechung

Ein markantes Beispiel, welch prägenden Einfluss die iFamZ auf die Entwicklung der Rsp hat, betrifft die Höhe des vorläufigen Unterhalts.

§ 382a Abs 2 EO in der bis geltenden Fassung setzte die maximale Höhe des vorläufigen Unterhalts gem § 382a Abs 1 EO in einen Zusammenhang mit dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe" nach dem FLAG. Nach anfänglichen Unklarheiten gelangte der OGH zur Auffassung, dass mit diesem Begriff jener Betrag gemeint ist, der einer Person an Familienbeihilfe für ein Kind zusteht und der sich nach dem Alter des Kindes richtet; ohne die Zuschläge aufgrund der Geschwisterstaffelung nach § 8 Abs 3 FLAG.

In der ominösen Sitzung des Nationalrats vom wurde § 8 FLAG – aufgrund eines Initiativantrags mehrerer Abgeord...

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